Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Zwischen Baum und Borke bei der Ablieferung der Ware
Rechtlich zweifelhafte Situationen als Haftungsfallen für den Frachtführer
Während die Haftung des Frachtführers für während der Beförderung eintretende Verluste oder Beschädigungen im Hinblick auf die bestehenden Höchstsummen und die entsprechenden Versicherungen in der Regel kalkulierbar ist, ist besondere Vorsicht im Zusammenhang mit der Ablieferung der Waren geboten. Versäumnisse und Fehler in diesem Stadium führen häufig zur vollen Haftung des Frachtführers, entweder wegen der Annahme grober Fahrlässigkeit oder weil es sich sachlich nicht um Verlust oder Beschädigung des Transportgutes selbst handelt. Gleichzeitig tritt die Versicherung in solchen Fällen häufig nicht oder nicht in voller Höhe ein.
Der Frachtführer hat zunächst dafür Sorge zu tragen, dass die Güter an den im Frachtbrief vorgesehenen Empfänger abgeliefert werden. Vorsicht ist hier vor allem in solchen Ländern geboten, in denen Betrugsfälle in diesem Zusammenhang üblich sind. Hier wird häufig grob fahrlässiges Verschulden angenommen, wenn der Frachtführer die Identität des Empfängers nicht verifiziert wird und es dadurch zum Verlust der Ware kommt. Als Folge haftet der Frachtführer in voller Höhe, gleichzeitig tritt aber die Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ein.
Die Haftungshöchstsummen gelten auch dann nicht, wenn der Frachtführer vor Ablieferung der Güter eine im Frachtbrief vorgesehene Nachnahme nicht einzieht. Für Schäden, die dem Absender hieraus entstehen, haftet der Frachtführer bis zur Höhe der Nachnahmesumme.
Eine Haftung in vollem Umfang kann aber auch dadurch begründet werden, dass der Frachtführer gegen ein vom Absender erteiltes Ablieferungsverbot oder sonstige Weisungen verstößt. Grundsätzlich kann der Absender auch während des laufenden Transports den Ablieferungsort oder den Empfänger ändern oder verlangen, dass der Transport gestoppt wird. Letzteres geschieht beispielsweise häufig im Falle des Konkurses des Empfängers. Händigt der Frachtführer in einem solchen Fall die Ware dennoch aus, dann macht er sich seinem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig und zwar in der Regel in voller Höhe. Auch die Versicherung des Frachtführers tritt in solchen Konstellationen in der Regel nicht ein.
Voraussetzung für die Ausübung des Weisungsrechts ist grundsätzlich die Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefes. Wurde diese z.B. an den Empfänger oder dessen Bank übergeben, so kann der Absender die Ablieferung grundsätzlich nicht mehr verhindern. Außerdem erlischt des Weisungsrechts des Absenders mit dem Übergang des Verfügungsrechts auf den Empfänger. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn dem Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes übergeben wurde oder die Güter am Ablieferungsort angekommen sind und der Empfänger die Übergabe des Frachtbriefes und Ablieferung der Güter verlangt hat.
Sofern im Falle widersprechender Weisungen Zweifel darüber bestehen, wer hinsichtlich des Transportgutes verfügungs- und weisungsberechtigt ist, empfiehlt sich die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung, da der Frachtführer bei Fehlern in diesem Bereich entweder dem Absender oder dem Empfänger gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann. In diesem Zusammenhang kann der Frachtführer sich auch grundsätzlich nicht auf Unkenntnis der Rechtslage hinsichtlich der Verfügungsbefugnis berufen.
Falls der Ablieferung ein Hindernis entgegensteht, etwa weil der Empfänger die für die Ablieferung gesetzten Bedingungen nicht erfüllt, so hat der Frachtführer zunächst Anweisungen des Absenders einzuholen. Keinesfalls darf er das Transportgut ausladen und sich selbst überlassen. Der Frachtführer kann zwar auch ohne vorherige Weisung des Absenders die Waren abladen mit der Folge, dass der Transport als beendet anzusehen ist. Danach hat er das Transportgut jedoch selbst oder durch einen Dritten für den Verfügungsberechtigten zu verwahren. Falls zu befürchten ist, dass das Transportgut durch längeres Stehen verdirbt oder erheblich an Wert verliert oder falls die Verwahrungskosten in keinem Verhältnis zum Wert des Gutes stehen, dann kann der Frachtführer mangels entgegenstehender Weisungen das Transportgut auch verkaufen und vom Erlös die Fracht und die eigenen Kosten einbehalten.
Die Einzelheiten hinsichtlich Verwahrung bzw. Notverkauf richten sich dabei jeweils nach dem nationalen Recht am Ablieferungsort. Es liegt auf der Hand, dass ausländische Frachtführer mangels Kenntnis der nationalen Vorschriften in einer solchen Situation häufig überfordert sind. Zur Vermeidung der Haftung empfiehlt sich daher die Einholung entsprechenden Rechtsrates.
Das gilt auch im Hinblick auf die Ausübung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten an den transportierten Waren. Solche Rechte können nämlich im Widerspruch mit den Rechten des Absenders oder Dritter stehen, denen gegenüber sich der Frachtführer oder Spediteur dann möglicherweise schadenersatzpflichtig macht.
So entschied z.B. das Finnische Oberste Gericht zu Lasten einer finnischen Speditionsfirma in einem Fall, in dem es um die Lieferung von Waren eines Schweizer Unternehmens an eine finnische Firma ging (KKO:1991:99). Die Schweizer Verkäuferin hatte sich das Eigentum an den Waren vorbehalten und die Lieferung wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Konkurses der Käuferin gestoppt, bevor die Güter von der Spedition an die Käuferin weitergeleitet wurden. Die Spedition, welche die Güter daraufhin im Hinblick auf ein mit der Käuferin vereinbartes Pfandrecht für Forderungen aus früherer Geschäftsbeziehung verkauft hatte, wurde zur Zahlung von Schadenersatz an die Schweizer Verkäuferin verurteilt.
Gerade in internationalen Konstellationen sind diese Fragestellungen häufig nicht leicht zu beurteilen. So ist es für Transportunternehmer häufig schwierig festzustellen, ob Sicherungsrechte des Verkäufers wie beispielsweise ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurden und welche Wirkung solche Rechte nach dem am Ablieferungsort geltenden Recht haben. Daher ist es in solchen Konstellationen ratsam, sich vor Ergreifung von Maßnahmen rechtlich beraten zu lassen.