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Besteuerung der internationalen Erbschaft |
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Wer zahlt wo Erbschaftsteuern? Der in Deutschland oft anzutreffende Enthusiasmus für die nordischen Länder endet meist dann, wenn im Rahmen einer Nachlassabwicklung Erbschaftssteuern auch in Finnland oder Schweden zu entrichten sind. Dies ist angesichts der hohen Steuersätze auch verständlich.
Während das deutsche Steuerrecht im Erbfall großzügige Freibeträge anbietet (Ehegatten 563.000 Euro, Kinder jeweils 205.000 Euro) und die Steuersätze auch bei größeren Vermögen relativ moderat sind, wird die Erbschaftsteuer in Finnland und auch in Schweden schon bei relativ kleinen Vermögen zu einem ganz erheblichen Faktor.
Es ist daher wichtig festzustellen, in welchem Land aufgrund eines Erbfalles Steuern zu entrichten sind, und ob diese Steuerpflicht jeweils das ganze Vermögen oder nur einen Teil davon umfasst. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass Steuern für das gesamte Vermögen in mehreren Ländern zu zahlen sind.
Im Verhältnis zwischen Deutschland und Finnland bzw. Schweden ergeben sich folgende Konstellationen:
1. Erblasser und Erben wohnen im gleichen Land, in dem sich auch der Nachlass befindet
Wohnen Erblasser und Erbe im gleichen Land und befindet sich kein Grundvermögen, Unternehmen etc. in einem anderen Land, so fällt Erbschaftsteuer grundsätzlich nur im Land des Wohnsitzes an. Eventuell im anderen Land vorhandene Bankkonten oder ähnliches bewegliches Vermögen ändert an diesem Ergebnis nichts.
Da der Anknüpfungspunkt der Besteuerung also der Wohnsitz ist, entsteht im Normalfall keine Steuerpflicht aufgrund der bloßen Staatsangehörigkeit. Hierzu gibt es hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Länder allerdings zwei Ausnahmen.
Im Verhältnis zwischen Deutschland und Schweden gilt ein schwedischer Staatsbürger auch dann als in Schweden ansässig gilt, wenn er erst innerhalb der letzten 5 Jahre nach Deutschland umgezogen ist
Deutschland seinerseits erstreckt seine Besteuerung auch auf deutsche Staatsbürger, die innerhalb der letzten fünf Jahre aus Deutschland ins Ausland gezogen sind. Im Verhältnis zu Finnland kann dies zu einer vollen Steuerpflicht in beiden Ländern führen!
2. Erbe und Erblasser wohnen im gleichen Land, aber ein Teil des Nachlasses befindet sich im anderen Land
In diesem Fall kann zusätzlich zu dem unter dem vorigen Punkt Gesagten im anderen Land eine beschränkte Steuerpflicht entstehen, die nicht den gesamten nachlass, sondern nur das im anderen Land belegene Vermögen betrifft. Diese Regel betrifft vor allem unbewegliches Vermögen und Betriebsvermögen, aber die Grenzziehung kann zuweilen schwierig sein.
Wenn z.B. alle Beteiligten in Deutschland wohnen, die Familie aber ein Sommerhaus in Finnland oder Schweden hat, so muss Erbschaftssteuer in erster Linie in Deutschland auf das gesamte Vermögen gezahlt werden. Zusätzlich ist der Erbe hinsichtlich des Sommerhauses in Schweden bzw. Finnland steuerpflichtig. Die dort gezahlte Steuer kann in Deutschland auf die den gleichen Vermögensgegenstand betreffende deutsche Steuer angerechnet werden. Im Ergebnis ist daher Steuer nach dem jeweils höheren Steuersatz zu zahlen. So kann aus dem Sommerhaus eine erhebliche Steuerbelastung werden.
3. Erblasser wohnt in Deutschland, Erbe in Finnland oder umgekehrt
Wohnen Erbe und Erblasser in verschiedenen Ländern, ist die gesamte Erbschaft in beiden Ländern zu versteuern. Es gibt zwischen Deutschland und Finnland kein Doppelbesteuerungsabkommen über die Erbschaftssteuer. Die nationalen Regelungen sehen in bestimmten Fällen eine Anrechnung der ausländischen Steuer vor. Die fehlende Harmonisierung der Vorschriften kann aber durchaus zu einer echten Doppelbesteuerung führen.
So muss auf eine in Deutschland gelegene Immobilie in beiden Ländern die volle Erbschaftssteuer gezahlt werden, wenn der Wohnsitz des Erblassers in Finnland war, der Wohnsitz des Erben aber in Deutschland ist. Im Ergebnis bleibt von dem betroffenen Vermögenswert dann nicht mehr viel übrig.
4. Erblasser wohnt in Deutschland, Erbe in Schweden oder umgekehrt
Wohnt der Erblasser in Deutschland, der Erbe aber in Schweden, fällt Erbschaftsteuer nur in Deutschland an. Lebte jedoch umgekehrt der Erblasser bei seinem Tod in Schweden und der Erbe in Deutschland, ist das gesamte Vermögen in beiden Ländern zu versteuern. Auch hier wird die jeweils im anderen Staat zu zahlende Steuer angerechnet; im Ergebnis ist der höhere der Steuersätze zu entrichten.
Steuerplanung lohnt sich
Ist der Erbfall eingetreten, so ist an diesen Ergebnissen nichts mehr zu ändern. Durch frühzeitige Steuerplanung kann jedoch die Steuerlast bei der Übertragung von Vermögen an die nächste Generation erheblich beeinflusst werden. Vorteilhaft kann in diesem Zusammenhang insbesondere eine frühzeitige Übertragung schwedischer oder finnischer Immobilien auf die nächste Generation unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes für den Übertragenden sein.
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