Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Investition in Finnland: Unternehmenskauf
Im Rahmen eines Unternehmenskaufes werden über Monate eine Fülle von Abklärungen durchgeführt und Vertragsdokumente erstellt. Die Integration und Verwaltung nach dem Erwerbsvorgang ist eine ebenso wichtige Aufgabe, die aber in der Praxis nicht selten unterschätzt wird.
1.
Rechtliches Umfeld
Für den Kauf eines Unternehmens muss sich der Käufer eine Fülle von Kenntnissen über das Kaufobjekt verschaffen, um in der Lage zu sein, einerseits die Angemessenheit des Kaufpreises beurteilen und andererseits das akquirierte Unternehmen später integrieren und verwalten zu können. Im Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland haben es insoweit die deutschen Partner aufgrund der Sprachbarriere ungleich schwerer, sich eine Orientierung über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verschaffen als umgekehrt die finnischen Partner im vergleichbaren Fall in Deutschland.
In Finnland herrschende rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die in Rahmen einer lokalen Transaktion unter finnischen Partnern nicht erklärungsbedürftig wären, können für den internationalen Investor überraschend sein. Möglicherweise so überraschend, dass unter Umständen für die Akquisition maßgebliche Aspekte aufgrund unzutreffender Vorstellungen ohne hinreichende Prüfung falsch interpretiert werden. Dies in Verbindung mit der finnischen Sprachbarriere macht beim internationalen Unternehmenskauf eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem internationalen Investor und seinen finnischen Beratern erforderlich. Die übliche Durchführung der due diligence in Verbindung mit der beratenden Begleitung der Vertragsverhandlungen sind für internationale Unternehmenskäufe in Finnland allein nicht ausreichend.
2.
Flankierende Verträge
Konkrete Gespräche hinsichtlich einer Akquisition beginnen mit dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung, ohne die der Verkäufer nicht bereit ist, sensible Informationen über sein Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer seinerseits besteht regelmäßig auf dem Abschluss eines Vorvertrages, dessen wesentliche Funktion es ist sicherzustellen, dass für einen bestimmten Zeitraum nicht gleichzeitig mit anderen Interessenten verhandelt wird. Im Vorvertrag werden auch bereits in Grundzügen Struktur und Konditionen des geplanten Kaufs dargestellt. Dabei ist es allerdings zu empfehlen, nicht zu sehr ins Detail zu gehen. Bei Beginn der Verhandlungen lässt sich noch keine zutreffende Aussage über den angemessenen Preis oder die beste Struktur der Akquisition treffen. In dieser Phase führen Vereinbarungen, die detaillierter als notwendig sind, später dazu, dass nach Abschluss der due diligence im Verlauf der weiteren Vertragsverhandlungen bereits geschnürte Pakete wieder geöffnet werden müssen.
3.
Due Diligence und Disclosure
Für den Käufer geht es zunächst darum festzustellen, ob das zu erwerbende Unternehmen auch bei näherer Betrachtung das hält, was der erste Eindruck versprach. Für die Durchführung der erforderlichen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Analysen hat sich in der Branche der Begriff der wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen due diligence durchgesetzt.
Eine gut durchgeführte legal due diligence kann neben der Klärung der juristischen Risiken und Chancen auch unmittelbar dazu beitragen, die richtige Struktur für die Durchführung des Kaufs zu finden. Es ist unter Umständen besser, anstelle des Kaufs von Geschäftsanteilen direkt einen Betriebsteil als Sachgesamtheit zu erwerben. Damit können Unternehmensteile ausgeschlossen werden, die für den Käufer unnötig oder sogar störend sind, etwa weil sie mit Haftungsrisiken belastet sind, die nicht überblickt werden können, wie zum Beispiel Risiken aus Umweltbelastungen oder Produkthaftungsgesichtspunkten.
Gegenstand der juristischen Prüfung sind z.B.
Gesellschaftsrechtliche Fragen, Organisation, Leitung und Aufsicht des Unternehmens sowie Haftungsverhältnisse
Protokolle der Gesellschafterversammlungen und sonstige gesellschaftsrechtliche Dokumente
Finanzierungszusagen, Kredite und Eventualverbindlichkeiten
Anlage-, Umlaufvermögen und Rechte, insbes. Immaterialgüterrechte
Wesentliche Vertragsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten
Arbeitsverträge und Rentenzusagen sowie Beraterverträge
Miet- und Leasingverträge
Versicherungen
Kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten
Besonderheiten der Branche
Laufende Prozesse
Die Durchführung einer legal due diligence ist auch dann wertvoll, wenn dabei nichts Überraschendes zutage kommt. Die Due-Diligence-Analyse kann in den ersten Monaten nach dem Erwerb für die Integrationsarbeit eine gute Basis darstellen.
In der Regel wird die due diligence durch den Käufer aufgrund der vom Verkäufer überlassenen Informationen und Unterlagen durchgeführt. In vielen Fällen werden die Verhältnisse des Unternehmens zusätzlich auch von Seiten des Verkäufers selbst einer Überprüfung unterzogen. Für die vertraglichen Zusicherungen des Verkäufers wird nämlich in der Regel vereinbart, dass die Angaben aufgrund sorgfältiger Prüfung und unter Hinzuziehung des erforderlichen Sachverstandes erfolgen. Eigene Untersuchungen und Offenlegungen können dem Verkäufer aber zudem auch helfen, die vertraglich zu übernehmende Haftung zu reduzieren. Der Verkäufer versucht regelmäßig, sich unter Hinweis auf die dem Käufer verschaffte Kenntnis von der Haftung freizuzeichnen.
4.
Der Kaufvertrag
Meist wird auf der Basis eines vom Käufer vorgelegten Textes verhandelt. Das ist interessengerecht. Das Bedürfnis der vertraglichen Absicherung liegt überwiegend beim Käufer. Die Regelungen betreffend die Gegenleistung, welche der Verkäufer erhält, d.h. die Einzelheiten der Kaufpreiszahlung, sind vertragstechnisch weniger komplex als die Bewertung des Unternehmens.
Die Zusicherungen und Bestätigungen (Warranties and Representations), die vom Verkäufer abzugeben sind, stellen das Herzstück eines Unternehmenskaufvertrages dar. Neben den üblichen Zusicherungen werden vom Käufer regelmäßig weitere Zusicherungen verlangt, die sich im Verlauf der due diligence als erforderlich herausgestellt haben.
Der Käufer muss hier sehr sorgfältig sein, da er den vereinbarten Kaufpreis nur für ein Unternehmen zahlen will, das seinen Vorstellungen entspricht. Die allgemeinen Regelungen des Vertrages können dazu führen, dass spezielle Zusicherungen des Verkäufers im Ergebnis nicht viel wert sind. Die Haftung des Verkäufers kann nämlich aufgrund dessen ausgeschlossen sein, dass der Käufer negative Fakten kannte oder auch nur hätte kennen können. Der Verkäufer kann sich möglicherweise auch dadurch entlasten, dass er bestimmte Umstände nicht kannte und ihm dabei auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wenn der Verkäufer nicht im Unternehmen tätig ist, wird er regelmäßig auch tatsächlich nicht über alle relevanten Informationen verfügen. Zudem ist es kaum möglich, objektiv zu bestimmen, was der Verkäufer hätte wissen müssen.
Der größte Teil der Vertragsverhandlungen besteht üblicherweise in einem Tauziehen um die Formulierung der Warranties und Representations.
5.
Vertragstechnik und anzuwendendes Recht
Es ist natürlich ein Vorteil, wenn der Vertrag in der eigenen Muttersprache abgefasst wird. Ein häufig gangbarer Kompromiss ist es, den Vertrag in englischer Sprache zu verhandeln und abzuschließen. Soweit im Rahmen der Verhandlungen auf Übersetzungen zurückgegriffen werden muss, sollten die Übersetzungen unbedingt durch einen zweisprachigen Juristen überprüft werden. Auch bei bester Sprachbeherrschung sind für den Laien juristische Termini nicht immer verständlich, was fehlerhafte Übersetzungen praktisch unvermeidbar macht.
Gegen eine englische Vertragssprache ist nichts einzuwenden. Im Bereich der internationalen Firmenkäufe gewinnt aber leider in der Folge auch die angloamerikanische Vertragspraxis als solche immer mehr Vorbildfunktion. Für kontinentaleuropäische Transaktionen ist jedoch von der Nachahmung angloamerikanischer Vertragspraxis abzuraten.
Im Kaufvertrag wird regelmäßig die Anwendung des Rechtes desjenigen Staates vereinbart, in welchem entweder das zu erwerbende Unternehmen oder der kaufende Investor seinen Sitz hat. Dies ist auch sinnvoll. Werden aber gleichzeitig angloamerikanische Mustertexte verwendet, so ergeben sich unnötige Systembrüche. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen entstehen dann im Ergebnis Texte, die weder für den angloamerikanischen noch für den kontinentaleuropäischen Juristen verständlich sind. Das Ziel, eindeutige und praktikable Vereinbarungen zu treffen, wird so nicht selten verfehlt.
6.
Integration und Verwaltung
Die private Aktiengesellschaft (Oy) ist in Finnland ähnlich verbreitet wie die Gesellschaft mbH in Deutschland. Daher sind diese „kleinen Aktiengesellschaften“ auch regelmäßig der Gegenstand internationaler Akquisitionen. Bei der Besetzung der Organe einer solchen Gesellschaft nach Durchführung der Akquisition ist besonders zu beachten, dass nach finnischer Praxis die tägliche Geschäftsführung und die geschäftliche Verantwortlichkeit auseinanderfallen.
Die laufende Geschäftsführung obliegt in der Regel einem Geschäftsführer. Die Vollmachten des Geschäftsführers sind jedoch auf die Führung des sogenannten Tagesgeschäftes beschränkt.
Die originäre Exekutivverantwortung und Haftung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gesellschaft liegt aber beim Vorstand (hallitus). Auch wenn der Vorstand, wie in vielen Fällen üblich, nur einige Male im Jahr zusammentritt und daher in der Art seiner Amtsführung eher mit einem Aufsichtsorgan zu vergleichen ist, können sich die Vorstandsmitglieder nicht lediglich auf eine Kontrollfunktion beschränken. Der Vorstand wird selbst mit Vertretungsbefugnis nach außen tätig, soweit Geschäfte abgeschlossen werden, die über das übliche Tagesgeschäft hinausgehen, und haftet insgesamt für die ordnungsgemäße Geschäftsführung. Aufgrund dieser Haftung muss sich der Vorstand aktiv über die Geschäftsführung informiert halten.
Man kann den ausländischen Managern internationaler Konzerne, wenn sie nicht in Finnland stationiert sind und nicht über finnische Sprachkenntnisse verfügen, nicht empfehlen, die persönliche Haftung für Umstände zu übernehmen, die sie nicht selbst überprüfen können. Um die persönliche Haftung für die Beachtung der zwingenden Vorschriften des finnischen Gesellschaftsrechts dort anzusiedeln, wo auch die Informationsmöglichkeit aus erster Hand und die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften liegt, sind in vielen Fällen finnische Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte in den Vorständen örtlicher Tochtergesellschaften vertreten.