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Konfliktbewältigung durch Schieds- und Schlichtungsklauseln |
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Finnische Unternehmen vereinbaren in aller Regel für den Fall von Streitigkeiten die Zuständigkeit von Schiedsgerichten an Stelle der sonst zuständigen staatlichen Gerichtsbarkeit. Trotz der relativ hohen Kosten gibt es zu den Schiedsgerichten keine Alternative, wenn sichergestellt werden soll, dass die Angelegenheit, ohne dass Geschäftsgeheimnisse öffentlich zugänglich werden, endgültig in angemessener Frist und mit hoher Wahrscheinlichkeit eines in der Sache richtigen Urteils entschieden wird.
Der Bedarf nach Schiedsvereinbarungen ist in Finnland aus verschiedenen Gründen besonders deutlich. Zum einen können bei Verfahren vor ordentlichen Gerichten bis zu einem rechtskräftigen Urteil leicht mehrere Jahre vergehen. Mitverantwortlich für die langen Verfahrensdauern ist die für Straf- und Zivilverfahren gleichermaßen geltende Prozessordnung, die darauf zugeschnitten ist, dass die Parteien möglicherweise anwaltlich nicht vertreten sind und Schwierigkeiten haben, sich schriftlich auszudrücken.
Zum anderen fehlt es an einer Gerichtsorganisation, die es den Richtern erleichtern würde, eine besondere Expertise im Bereich des Wirtschaftsrechts zu bilden. Die Richter an ordentlichen Gerichten sind mit Strafverfahren ebenso befasst wie mit jeder Art von Zivilverfahren oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Finnische Unternehmen vereinbaren für wirtschaftsrechtliche Verträge fast ausnahmslos Schiedsklauseln. Es hat sich offenbar die Überzeugung gebildet, dass Schiedsgerichte insgesamt gesehen trotz möglicherweise höherer Kosten gegenüber staatlichen Gerichten den Vorzug verdienen. Für ausländische Unternehmen, die in Finnland tätig werden, gibt es im Normalfall keinen ersichtlichen Grund, an dieser Einschätzung des finnischen Marktes zu zweifeln.
Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind die Urteile eines Schiedsgerichts grundsätzlich endgültig. Dies wirkt sich entscheidend auf die Dauer sowie die Kosten des Verfahrens aus. Schiedsklauseln unterwerfen die Administration des Schiedsverfahrens üblicherweise den für diese Zwecke erlassenen Regelwerken von Schiedsorganisationen der örtlichen Handelskammern, des ICC in Paris oder entsprechenden Institutionen, die seitens der Interessenverbände bestimmter Branchen, z.B. der Baubranche, zur Verfügung gestellt werden.
Zentrale Aufgabe der Institutionen ist die Ernennung des unparteiischen Schiedsrichters. In den Institutionen wird daher mit besonderer Sorgfalt verfolgt, welche Fachleute für welche Schiedsaufgaben besonders qualifiziert sind. Aufgrund der sich am Markt orientierenden Schiedsrichterhonorare stehen in der Regel auch die für die Aufgabe am besten geeigneten Fachleute für die Aufgabe als Schiedsrichter zur Verfügung.
Als Bonus des Schiedsverfahrens braucht die eventuelle Neugier von Wettbewerbern nicht gefürchtet zu werden, während nach finnischem Recht der Grundsatz der Öffentlichkeit von Urkunden auch für zivilrechtliche Gerichtsverfahren gilt.
Neben Schiedsvereinbarungen werden zuweilen auch Schlichtungsklauseln verwendet. Das Schlichtungsverfahren ähnelt dem Schiedsverfahren, endet aber nicht in einem vollstreckbaren Urteil. Stattdessen gibt der Schlichter eine Empfehlung ab, deren Befolgung für die Parteien freiwillig ist. Die Übergänge zum Schiedsverfahren sind andererseits fließend. Der Schlichtungsspruch kann zwar nicht vollstreckt werden, aber der Grad der Verbindlichkeit der Empfehlung kann von den Parteien vereinbart werden. Hier gibt es verschiedene Varianten, zum Beispiel reine Empfehlung, vorläufige Verpflichtung zur Beachtung mit Überprüfungsmöglichkeit durch ein Schiedsgericht etc.
Ob und inwieweit Schlichtungsverfahren nützlich sind, hängt stark von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Wenn beide Vertragsparteien ausgeprägte Branchenkenntnis haben und sachgerecht beraten werden, wird ein Schlichter oft nichts Wesentliches zum Zustandekommen eines Kompromisses beitragen können. In verschiedenen Konstellationen kann dagegen die Überzeugungskraft eines neutralen Schlichters die Konfliktbewältigung voranbringen. Hierzu müsste natürlich sichergestellt sein, dass der Schlichter über eine über jeden Zweifel erhabene Sachkompetenz verfügt. Ob solche Schlichter verfügbar sind, sollte schon vor Vereinbarung einer Schlichtungsklausel festgestellt werden.
Etwas anderes kann gelten, wenn es im Rahmen einer länger dauernden Kooperation (etwa beim Joint Venture zwischen den Partnern oder bei einem Industrieanlagenprojekt zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber) Ziel der Schlichtung ist, innerhalb kürzester Frist vorläufige Regelungen zu treffen und damit zu vermeiden, dass aufgrund von Meinungsverschiedenheiten der Fortschritt und Erfolg des Projekts gefährdet werden. Hier kann es sinnvoll sein, ein ständiges Schlichtungsgremium einzurichten.
Der Vorteil einer ständigen Schlichtungsstelle liegt darin, dass das Schiedsgremium unter Umständen bereits gleichzeitig oder zumindest in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss bestellt wird. Die Schlichter halten sich über den Projektfortschritt informiert und können daher im Konfliktfall schnell und kompetent ihr fachliches Urteil abgeben. Sinnvollerweise wird zwischen den Parteien vereinbart, dass die Entscheidung zumindest vorläufig, d.h. bis zu einer eventuellen Abänderung durch ein Schiedsgericht, das innerhalb kurzer Frist nach der Entscheidung des Schlichtungsgremiums anzurufen wäre, verbindlich ist. Beispiele für derartige Regelungen sind zum Beispiel für die Baubranche der Ingenieur nach den Fidic-Bedingungen oder in allgemeiner Form die Reglungen des ICC vom 1.9.2004 zum Dispute Review Board.
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