Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Bauverträge in Finnland
Ein ausländisches Unternehmen, das in Finnland Leistungen im Bereich des Baugewerbes verkaufen will, wird nicht darum herumkommen, sich in gewissem Umfang auch mit dem finnischen Recht vertraut zu machen. Soweit die Bauleistungen in Finnland erbracht werden, wirken sich zwingende Bestimmungen des finnischen Rechts sowie örtliche Praxis und Verkehrsanschauung auf die Vertragsbeziehungen aus.
Falls der Vertragspartner ein finnisches Unternehmen ist, so wird in der Regel der Vereinbarung ausländischen Rechts erheblicher Widerstand entgegengesetzt werden. Das bedeutet, dass die Vereinbarung ausländischen Rechts nur gelingt, wenn dies im Übrigen kompensiert wird, in der Regel finanziell. Da die finnischen Vertragspartner das Risiko, das in der Vereinbarung fremden Rechts liegt, nicht beurteilen können, wird die erforderliche Kompensation nicht selten unangemessen hoch ausfallen.
Ohnehin kann die Vereinbarung eines ausländischen Rechts für die Vertragsbeziehungen das finnische Recht nur insoweit verdrängen, wie dies vom finnischen Recht zugelassen, also den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit anheim gestellt wird. Die Einschränkungen der Vertragsfreiheit gehen im Bereich des Baurechts deutlich weiter als sonst im Bereich des internationalen Handels.
I.
Fairplay bei finnischen Bauverträgen
In Deutschland ist die Baubranche daran gewöhnt, dass sich die Rechten und Pflichten der Parteien eines Bauvertrages in der Regel sehr klar aus dem Vertragswortlaut, dem Gesetz und der bekannten Rechtsprechung ergibt. Im Vergleich hierzu ist die finnische Rechtspraxis von einer wesentlich größeren Betonung der Einzelfallgerechtigkeit geprägt. Dieser wird bei der Entscheidungsfindung oft der Vorrang vor logisch-dogmatischen oder begrifflichen Aspekten eingeräumt.
Diese Sichtweise kristallisiert sich im § 36 des finnischen Rechtsgeschäftsgesetzes, welcher finnischen Gerichten in weitem Umfang eine Anpassung von Vertragsbedingungen erlaubt, soweit diese in der Gesamtschau als unangemessen erscheinen oder zu unangemessenen Ergebnissen führen. Die genannte Vorschrift bringt einen allgemeinen Rechtsgedanken des finnischen Rechts zum Ausdruck, nach welchem ein gerechtes Ergebnis im Einzelfall als wichtiger angesehen wird als die allgemeine Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der Rechtslage. Daher begegnen Entscheidungen, die im wesentlichen auf Billigkeitsgesichtspunkten beruhen, in der finnischen Gerichtspraxis häufig, auch ohne dass § 36 des Rechtsgeschäftsgesetzes herangezogen wird oder die Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt vorliegen würden.
Wer sich an die Grenzen dessen begibt, was in Finnland als fair play angesehen wird, riskiert damit auch bei größter Sorgfalt bei der Formulierung des Vertrages im Falle einer streitigen Auseinandersetzung den Prozesserfolg.
Die Vereinbarung eines Festpreises etwa genügt unter Umständen nicht, um den Besteller vor zusätzlichen Vergütungsforderungen für die vereinbarten Leistungen zu schützen. Wenn der Besteller dem Bauunternehmer keine hinreichenden Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, anhand derer eine seriöse Kalkulation möglich gewesen wäre, beinhaltet die hierdurch geschaffene Schieflage auch ein Risiko für den Besteller. Das Gericht kann natürlich feststellen, dass der Unternehmer ins Blaue hinein ein Angebot abgegeben hat und damit selbst ein Risiko eingegangen ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt das Gericht aber möglicherweise auch zu dem Ergebnis, dass es schon unzumutbar war, ohne ausreichende Planung ein Festpreisangebot zu fordern. Das Gericht kann dann einen Weg suchen, den Vertrag stillschweigend angemessener zu gestalten: Eine mögliche Variante kann die Vertragsauslegung sein, dass der vereinbarte Festpreis den Leistungsgegenstand nur insoweit umfassen sollte als der Bauunternehmer den Leistungsgegenstand anhand der erhaltenen Unterlagen kalkulieren konnte.
Es ist für jede geschäftliche Betätigung in Finnland sinnvoll, sich damit vertraut zu machen, was nach finnischer Vorstellung im Einzelfall als „fair play“ angesehen wird. Die Vereinbarung von Verträgen, die als unangesessen angesehen werden können, oder mangelnde Kooperation bei der Durchführung eines Vertrages können im Konfliktfall den Prozesserfolg gefährden.
II.
Bauvertragstypen nach der Art der Vergütung
Zum Fairplay des Bauvertrages kann es auch gehören, den für die jeweilige Situation passenden Vertragstyp zu wählen. Soweit die Planung im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits so weit fortgeschritten ist, dass die erforderlichen Mengen zumindest grob bestimmt werden können, wird häufig ein Festpreis vereinbart werden. Können die Mengen bei Auftragserteilung nicht hinreichend bestimmt werden, so liegt es nahe, einen Einheitspreisvertrag abzuschließen.
Einen in Finnland sehr beliebten Zwitter zwischen Fest- und Einheitspreisvertrag stellt die Zielpreisvereinbarung dar. Bei der Zielpreisvereinbarung wird nach Aufwand abgerechnet, wobei sich aber der Gewinnanteil des Unternehmers erhöht, wenn der Gesamtaufwand unter dem vereinbarten Zielpreis bleibt. Wird der Zielpreis dagegen überschritten, so muss der Unternehmer hinsichtlich der Überschreitung einen vorab vereinbarten Anteil selbst tragen. Üblicherweise wird zusätzlich eine Preisdeckelung vereinbart. Diese Vertragsform setzt voraus, dass der Auftraggeber eine funktionierende Überwachung der Kostenentwicklung organisiert und sich in Kooperation mit dem Bauunternehmer an der Auswahl von Lieferanten und Subunternehmern beteiligt
III.
Allgemeine Bedingungen für Bauverträge - wichtige Regelungen der YSE
Das finnische Recht kennt keinerlei besondere Regelungen für Werkverträge, insbesondere nicht für Bauverträge. Soweit durch die Vertragsparteien keine detaillierten Regelungen getroffen werden, finden die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze Anwendung. Diese sind für die Abwicklung von Bauprojekten aber wenig geeignet.
Allerdings gibt es für diese Verträge in Finnland als besonderes Regelwerk die YSE (derzeit in der Fassung von 1998 – YSE 98). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gesetz, sondern um standardisierte allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einem öffentlichen Ausschuss erarbeitet wurden.
Die YSE wird nur angewandt, wenn die Parteien des Bauvertrages dies ausdrücklich vereinbaren. Die YSE genießt in Finnland aber als Regelwerk großes Vertrauen und wird den meisten Bauverträgen zugrundegelegt. Auch ausländische Anbieter werden daher in der Praxis um die Vereinbarung der YSE nicht herumkommen. Deren Regeln sind dann bei der Vertragsgestaltung entsprechend zu berücksichtigen.
Eine der wichtigsten Konzepte der YSE ist, dass der Unternehmer seine Kalkulation nicht offen legen muss, um Mehrungen abzurechnen. Im Allgemeinen wird vereinbart, dass – soweit keine Einheitspreise für bestimmte Leistungen festgelegt sind – Mehrungen auf der Grundlage von Eigenkosten abgerechnet werden können. Die YSE bestimmen in § 47, aufgrund welcher Berechnungsformel direkte und indirekte Kosten bei der Bestimmung der Selbstkosten berücksichtigt werden.
Die Gewährleistungszeit gemäß § 29 YSE 98 beträgt – auch für Bauwerke – nur zwei Jahre. Eine Haftung für Mängel bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Abnahme trägt der Bauunternehmer jedoch, wenn
Mängel auf grober Fahrlässigkeit oder wesentlicher Vernachlässigung der vereinbarten Qualitätssicherung beruhen oder einzelne Leistungen überhaupt nicht durchgeführt wurden und
der Besteller die Mängel trotz Anwendung angemessener Sorgfalt bei der Abnahme oder während der Garantiezeit nicht erkennen konnte.
Gemäß § 18 YSE stellen die für den Verzug des Unternehmers festgesetzten Vertragsstrafen die abschließende Höhe des Schadensersatzes dar. Lediglich soweit der Unternehmer den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, muss er den über die vereinbarte Vertragsstrafe eventuell hinausgehenden Schaden ersetzen.
Gemäß § 59 YSE muss der Besteller schriftlich einen Vertreter benennen sowie dessen Vollmachten mitteilen. Die Vorschrift regelt auch – allerdings in sehr allgemeiner und auslegungsbedürftiger Form – in welchem Umfang der benannte Vertreter den Besteller vertritt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Benennung des Vertreters und die Bestimmung der Grenzen der Vertretungsbefugnis sollten mit besonderer Sorgfalt geschehen. Unklarheiten gehen hier oft zu Lasten des Bestellers.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung Finnlands findet sich eine Reihe von einschlägigen Entscheidungen zur Frage der Anscheinsvollmacht. Diese Entscheidungen haben im Ergebnis immer das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht angenommen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass man für Erklärungen von Mitarbeitern oder Subunternehmern einzustehen hat, wenn man nicht alles getan hat, um für eine funktionierende Kooperation und klare Regelungen hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse vor Ort zu sorgen.
So hat beispielsweise das Hofgericht Turku in einer jüngst ergangenen Entscheidung festgestellt, dass ein Bauherr, der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten worden war und für dessen Vertretungsmacht der Bauherr auch keinen Anschein hervorgerufen hatte, die Erklärungen gegen sich gelten lassen musste, weil der Bauunternehmer gutgläubig war. Das Gericht hatte aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände den Erklärungsempfänger als schützenswerter angesehen als den Vertretenen.