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Vertragsgestaltung und Geschäftsbedingungen für den Export nach Finnland |
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Im Geschäftsverkehr kommt heute praktisch niemand mehr ohne die Verwendung von vorgefertigten Vertragsmustern aus, sei es in der Form von Vertragsformularen oder der sog. allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Vertrag beigelegt werden. Die meisten Unternehmen, die den Export in das Ausland aufnehmen, verfügen bereits über eigene Vertragsbedingungen, welche sie im Heimatland verwenden.
Bei der Erschließung eines neuen Marktes sollte die Anpassung der Vertragsbedingungen keinesfalls als Formsache abgetan werden, denn der Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen entscheidet über wesentliche vertragliche Bedingungen in einer Vielzahl von Geschäften. Die Vertragsbedingungen gehören auch zur Visitenkarte des Unternehmens gegenüber den potentiellen Kunden. Beim Entwurf der Vertragsbedingungen sollte daher große Sorgfalt verwandt werden.
Gerade Unternehmen, die international und mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern oder Kunden zusammenarbeiten, werden ihre verschiedenen Verträge durch die Verwendung von einheitlichen Geschäftsbedingungen auf eine einheitliche Grundlage stellen wollen. Daher ist die Versuchung groß, die gewohnten allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsmuster ungeprüft auch international zu verwenden. Hiervon ist aber unbedingt abzuraten.
Die rechtlichen Besonderheiten jedes Landes machen eine Anpassung der Vertragsbedingungen erforderlich. Werden die heimischen ungeprüft verwendet, kann es passieren, dass sich einzelne unter Umständen wichtige Klauseln als unwirksam erweisen.
Wenn z.B. eine Haftungsbegrenzung wegen Verstoßes gegen nationales Recht unwirksam ist, kann das für ein Unternehmen zur vollen Haftung führen. Dabei wäre es vielleicht durchaus möglich gewesen, die unwirksame Klausel durch eine andere, wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sicherungsbedürfnis des Unternehmens hinreichend gerecht wird.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens sollten daher für jedes Land an die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Dieses Anpassungsbedürfnis kann nicht dadurch beseitigt werden, dass in den Verträgen die Anwendung des heimischen (z.B. deutschen) Rechtes vereinbart wird:
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Bestimmte zwingende Regelungen des finnischen Rechts setzen sich auch gegen eine solche Rechtswahl durch. Dies gilt in gesteigertem Maße für Verträge mit Verbrauchern. •
Bei einem möglichen Rechtsstreit wird der Vertrag möglicherweise von finnischen Richtern ausgelegt werden. Diese werden die im Vertrag verwendeten Begriffe vor dem Hintergrund ihres eigenen Rechtssystems verstehen. •
Bestimmte in anderen Ländern gebräuchliche Vertragsklauseln sind in Finnland so unüblich, dass sie beim potentiellen Kunden auf völliges Unverständnis stoßen würden. Die Benutzung solcher Klauseln kann dann eine Belastung für die Vermarktung sein. Umgekehrt kann das finnische Recht Gestaltungsmöglichkeiten bieten, welche dem ausländischen Verkäufer nicht bekannt sind. Ohne eine Anpassung der Vertragsbedingungen verlässt sich der Verkäufer möglicherweise auf eine nach finnischem Recht unwirksame Regelung, während eine sich bietende alternative Regelung ungenutzt bleibt. Das mit der Vertragsgestaltung verfolgte Ziel wird damit verfehlt.
Beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen auf dem finnischen Markt wird es in vielen Fällen unvermeidbar sein, den Vertrag in finnischer Sprache abzuschließen. Insbesondere allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies wird häufig nur in Form von finnischsprachigen Vertragsbedingungen möglich sein.
In der Praxis begnügen sich Unternehmen oft damit, ihre deutschsprachigen Vertragsmuster durch einen Übersetzer ins Finnische übertragen zu lassen. Solche Übersetzungen erzielen aber dann in den meisten Fällen rechtlich nicht die gewünschten Ergebnisse.
Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der rechtliche Sprachgebrauch dem Übersetzer nicht vertraut ist. So bedeutet die Klausel: „Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht,“ dass eine Haftung in keinem Fall übernommen wird. In der finnischen Übersetzung wird aus der Formulierung oft der Satz „Der Verkäufer haftet in der Regel nicht.“ Dieser aussagelose Satz schließt nichts aus.
Andererseits ist zu bedenken, dass es bestimmte deutsche Rechtsbegriffe in der finnischen Rechtssprache entweder gar nicht oder nur mit einer anderen Bedeutung gibt. Zum Beispiel ist der Begriff Verzug ein Rechtsbegriff, der eine Vertragsverletzung beinhaltet. Eine Vertragsklausel mit dem Wortlaut: „Der Käufer ist in Verzug, wenn...“ deutet automatisch auf eine Schadensersatzpflicht hin. Wörtlich ins Finnische übersetzt wird daraus aber leicht die nichts sagende Formulierung: „Die Leistung des Käufers verzögert sich, wenn...“ Das gewünschte Ziel wird hier nicht erreicht.
Selbst wenn keine für das Zielland individuell angepassten Vertragsbedingungen entworfen werden sollen, sollte daher keine Übersetzung ohne rechtliche Überprüfung verwendet werden.
Für Deutsche häufig überraschend ist die im finnischen Recht vorgesehene generelle Möglichkeit der Anpassung von Verträgen oder einzelnen Vertragsklauseln, die eine Partei unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch für Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Unangemessenheit der Vertragsklauseln kann durchaus auch durch erst nach Vertragsschluss veränderte Umstände begründet sein. In der Frage, was als unangemessen angesehen wird, ist dem jeweiligen Richter ein großer Spielraum eingeräumt, und es ist mitunter schwierig, die Resultate vorherzusehen.
Finnland hat wie die meisten nordischen Länder ein sehr weit reichendes Verbraucherschutzrecht. Die meisten Bestimmungen des finnischen Verbraucherschutzgesetzes sind zwingend und können weder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in individuellen Verträgen eingeschränkt oder abbedungen werden. Dies hat zur Folge, dass in Verträgen mit Verbrauchern fast jede Abweichung vom gesetzlichen Regelungsmodell zu ungunsten des Verbrauchers als ungültig angesehen wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Hinblick auf Verbraucherinteressen als unfair angesehen werden, können außerdem vom Handelsgericht generell verboten werden. Dieses Verbot führt nicht unmittelbar zur Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen in den einzelnen Verträgen, hat aber bei Verstoß die Verhängung von Geldstrafen zur Folge.
In Verträgen zwischen Unternehmern haben die Vertragspartner wesentlich weiter gehende Möglichkeiten, ihre Haftung in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begrenzen oder sonst ihre Beziehungen frei zu gestalten. Aber auch hier gilt die erwähnte Möglichkeit der richterlichen Vertragsanpassung.
Es liegt im Interesse eines jeden Vertragpartners, seine Haftung möglichst weitgehend zu beschränken. Im finnischen Recht gibt es anders als im deutschen Recht keine detaillierte Aufzählung von Klauseln, die immer oder zumindest in der Regel als unwirksam angesehen werden. Die Angemessenheit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vielmehr in jedem Fall anhand der Umstände des Einzelfalles bewertet.
Grundsätzlich lassen sich folgende Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung festhalten, wobei die Wirksamkeit von einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall abhängig ist:
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Begrenzung des Schadensersatzes in der Höhe (entweder durch Festlegung einer absoluten Höchstsumme oder einer relativen Grenze im Verhältnis zum Auftragswert) •
Ausschluss der Haftung für bestimmte Verschuldensgrade (z.B. Beschränkung der Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden) •
Beschränkung der Haftung für Vorlieferanten und Subunternehmer •
Ausschluss der Haftung für indirekte Schäden (z.B. für Produktionsausfall) •
Verkürzung von Gewährleistungsfristen und Fristen für die Rüge etwaiger Mängel Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer haftungsbegrenzenden Regelung spielen vor allem folgende Kriterien eine Rolle:
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wirtschaftliche Situation der Parteien •
Verschuldensgrad •
Möglichkeiten für den Vertragspartner, sich angemessen zu versichern •
Vorhersehbarkeit eines möglichen Schadens Die Haftungsbegrenzungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dabei sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Bestimmte Regelungen, die im Normalfall als unangemessene Benachteiligung angesehen würden, können dennoch wirksam sein, wenn gleichzeitig ein angemessener Ausgleich geschaffen wird.
Da das finnische Recht bei der Beurteilung der Angemessenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen weniger auf einzelne Regelungen, sondern mehr auf die Ausgewogenheit des Vertrages als Ganzes abstellt, lassen sich in Deutschland verwendete AGB nicht ohne weiteres auf Geschäfte mit finnischen Vertragspartnern übertragen. Die Einholung von Expertenrat im Hinblick auf die Besonderheiten des finnischen Vertragsrechts ist daher dringend zu empfehlen.
Vorsicht geboten ist auch bei der Verwendung in Deutschland gängiger Kreditsicherungsmittel. Der in Deutschland absolut übliche verlängerte Eigentumsvorbehalt z.B. läuft in Finnland wegen konkurs- und vollstreckungsrechtlicher Besonderheiten in den meisten Fällen ins Leere. Dies gilt selbst dann, wenn die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart wurde, da das anwendbare Recht insoweit einer Rechtswahl nicht zugänglich ist.
Bei der ungeprüften Verwendung deutscher Vertragsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Finnland läuft der Lieferant daher Gefahr, keinerlei Sicherheit für seine Forderungen zu erhalten. Im Hinblick auf die Rechtslage in Finnland sollten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen alternative Sicherheiten wie z.B. Bankgarantien vereinbart werden. Ein weiteres mögliches Kreditsicherungsmittel ist die Betriebshypothek, die vor allem dann in Betracht kommt, wenn es sich bei dem deutschen Lieferanten um den Hauptlieferanten handelt.
In Finnland weit verbreitet ist die Verwendung von Musterverträgen für bestimmte Branchen. Solche Musterverträge existieren beispielsweise in der Bauindustrie, der Metallindustrie und der Elektroindustrie. Dabei handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die von den jeweiligen Industrieverbänden erstellt werden.
Obwohl diese Mustergeschäftsbedingungen nur bei Einbeziehung durch die Parteien Vertragsbestandteil werden, ist ihre Verwendung in Finnland in vielen Branchen absolut üblich. Ausländische Geschäftspartner haben daher in der Regel keine andere Wahl, als die Verwendung zu akzeptieren. In diesem Fall sind die speziellen Regelungen der Mustergeschäftsbedingungen beim Entwurf individuell vereinbarter Vertragsbestandteile zu beachten.
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