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Rechtsschutz für Anbieter in öffentlichen Vergabeverfahren in Finnland |
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Öffentliche Aufträge stellen in Finnland einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Das Verfahren zu deren Vergabe ist detailliert gesetzlich geregelt. Naturgemäß geschehen in öffentlichen Ausschreibungen immer wieder Fehler. Ein durch einen solchen Fehler benachteiligtes Unternehmen muss sich hiermit nicht abfinden. Der Rechtsschutz gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen spielt in der finnischen Praxis eine immer größere Rolle.
Das finnische Vergaberecht enthält eine Fülle von einzelnen Vorschriften zum Verfahren und den Vergabekriterien bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge. Im Grundsatz macht jeder Verstoß gegen diese Vorschriften die Vergabeentscheidung anfechtbar. In der Praxis stützen sich erfolgreiche Anfechtungen von Vergabeentscheidungen jedoch in der Regel auf eine Reihe von wichtigen Fehlerquellen.
Das Gesetz verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, unter den Teilnehmern des Vergabeverfahrens strikte Chancengleichheit zu wahren. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann insbesondere darin liegen, dass einem Anbieter durch selektive Mitteilung von Informationen ein Vorteil verschafft wird. Das kann insbesondere bei der Vergabe im Verhandlungsverfahren, in dem mit den verschiedenen Anbietern getrennt und persönlich verhandelt wird, leicht vorkommen.
Die eigentliche Vergabeentscheidung wird heute gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen Aufträgen nur noch selten durch reinen Preisvergleich getroffen. In der Regel erfolgt die Anbieterauswahl durch eine wirtschaftliche Gesamtabwägung. In diese können so unterschiedliche Aspekte einfließen wie die Qualität des Angebots, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anbieters, ästhetische Gesichtspunkte, die Lieferfrist sowie Fragen des Umweltschutzes. Diese Gesamtabwägung muss aber transparent sein. Der Auftraggeber muss die zu berücksichtigenden Aspekte ebenso wie deren gegenseitige Gewichtung bereits in der Ausschreibung bekannt geben, und die getroffene Abwägung muss in der Vergabeentscheidung begründet werden. Die Abwägung ist damit in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.
Eine weitere Fallgruppe von Anfechtungsgründen ist der Ausschluss von Bewerbern aus dem Vergabeverfahren. Diese kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Unter anderem kann die Ausschreibung bestimmen, dass an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Anbieter bestimmte Anforderungen zu stellen sind, bei deren Fehlen der Anbieter aus dem Verfahren ausgeschlossen wird. Ein Ausschluss des Angebots kann auch damit begründet werden, dass es nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht. Der Auftraggeber darf ein Angebot jedoch nicht wegen der Abweichung von Normen unberücksichtigt lassen, wenn der Anbieter nachweist, dass die angebotene Lösung den Anforderungen der Ausschreibung zumindest gleichwertig ist.
Der Anbieter, dessen Rechte durch einen Fehler in der Vergabeentscheidung verletzt werden, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Er kann durch Anfechtung der Entscheidung eine neue, korrekte Vergabe anstreben. Unter bestimmten Umständen kann er auch als Entschädigung für die erlittenen Schäden einen finanziellen Ausgleich verlangen.
Die Anfechtung einer fehlerhaften Vergabeentscheidung erfolgt durch Antrag beim Marktgericht in Helsinki. Der Antrag muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Vergabeentscheidung gestellt werden. Das Gericht kann auf Antrag einstweilige Anordnungen treffen und so zum Beispiel den Abschluss des Vergabevertrages vorläufig untersagen. Der einmal abgeschlossene Vertrag bindet den öffentlichen Auftraggeber und kann durch eine Anfechtung nicht beseitigt werden. Damit hier nicht zu schnell vollendete Tatsachen geschaffen werden, schreibt das Gesetz bei europaweiten Ausschreibungen eine Wartefrist von 21 Tagen vor. Für nationale Ausschreibungen wird die Wartefrist jedoch mit der Gesetzesreform 2007 aufgegeben.
Im Verfahren vor dem Marktgericht wird der Fehler im Normalfall durch Aufhebung der Vergabeentscheidung behoben. Die Behörde muss dann, wenn sie die Vergabe dennoch durchführen möchte, ein neues Vergabeverfahren durchführen. Eine finanzielle Entschädigung spricht das Marktgericht nur zu, wenn die Aufhebung der Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt oder den Antragsteller nicht mehr schützen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zuschlag bereits durch den Abschluss des Vertrages mit dem ausgewählten Anbieter umgesetzt worden ist.
Auch wenn die Zuschlagsentscheidung nicht mehr aufgehoben werden kann, spricht das Marktgericht eine finanzielle Entschädigung nur zu, wenn der Bewerber „eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten.“ Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich nicht festgelegt und liegt im Wesentlichen im Ermessen des Gerichts. In der Praxis übersteigen die zugesprochenen Entschädigungen nur selten 10 Prozent des Auftragswertes.
Um eine Entschädigung zu erhalten, muss dem Gericht also dargelegt werden, dass der Antragsteller bei korrekter Abwägung der Angebote wahrscheinlich den Zuschlag hätte erhalten müssen. Am ehesten kommt dieses Vorgehen deshalb für den Anbieter in Betracht, der nach Ansicht der Behörde das zweitbeste Angebot abgegeben hat. Damit eine nachvollziehbare Beweisführung überhaupt möglich ist, haben die Teilnehmer an der Ausschreibung grundsätzlich das Recht, die Angebote auch der anderen Teilnehmer einzusehen. Ein beschränkter Schutz gilt für Betriebsgeheimnisse, in keinem Fall jedoch für die Preisangebote.
Die Anfechtung von Vergabeentscheidungen oder die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen erfordert vom Anbieter einen nicht unerheblichen Aufwand zum Nachweis der Voraussetzungen. Das erfolgreiche Vorgehen setzt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausschreibungsunterlagen wie auch mit den Angeboten der verschiedenen Anbieter voraus. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Anforderungen keine unüberwindliche Hürde darstellen. Die Zahl der Anfechtungen von Vergabeentscheidungen in Finnland steigt stetig an, und ein nicht unerheblicher Teil dieser Anfechtungen hat Erfolg.
Es besteht also kein Anlass, eine fehlerhafte Vergabeentscheidung einfach hinzunehmen. Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen solche Entscheidungen müssen die kaufmännischen und technischen Fachleute Ihres Unternehmens eng mit Ihren Rechtsberatern in Finnland zusammenarbeiten, um eine überzeugende Beweisführung zu ermöglichen.
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