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BERGMANN
Rechtsanwälte
Zivilrechtliche Formvorschriften im finnischen Recht
Finnland kennt keine dem deutschen Notar vergleichbare Institution. Auf den ersten Blick ist dies natürlich eine willkommene Entlastung von gesetzlichen Regulierungen und von erheblichen zusätzlichen Kosten. Dieser Vorteil kann sich aber leicht in sein Gegenteil verwandeln, wenn der tatsächliche Beratungsbedarf von dem deutschen Unternehmer im fremden rechtlichen Umfeld nicht gesehen wird.
1.
Formerfordernisse in Finnland und Deutschland
Wie so vieles haben auch gesetzliche Formerfordernisse zwei Seiten. Die Schriftform oder gar das Erfordernis der Mitwirkung öffentlicher Stellen bewirkt zwar eine Verbesserung der Nachweisbarkeit und damit allgemein der Rechtssicherheit. Insbesondere die notarielle Form ermöglicht daneben die Aufklärung der Parteien über Rechtsfolgen und nicht zuletzt den Schutz vor übereilten Entscheidungen in bedeutenden Angelegenheiten. Auf der anderen Seite führen aber Formvorschriften beim Abschluss von Verträgen in der Regel zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, für die in vielen Fällen sachlich keine Rechtfertigung zu finden ist.
In dem geschilderten Spannungsverhältnis geht das finnische Recht ebenso wie das deutsche von dem Grundsatz aus, dass Rechtsgeschäfte grundsätzlich formfrei vereinbart werden können. Verträge können daher verbindlich auch in mündlicher Form abgeschlossen werden, solange keine besondere gesetzliche Regelung die Einhaltung einer anderen Form fordert.
Formvorschriften können auch in beiden Rechtssystemen von den Parteien vertraglich vereinbart werden. Während allerdings im Falle des Fehlens einer gesetzlich vorgeschriebenen Form das Rechtsgeschäft in der Regel nicht wirksam zustande kommt, hat das Fehlen einer gewillkürten Form in der Regel lediglich Bedeutung für die Beweislast.
Damit sind jedoch die Gemeinsamkeiten des deutschen und des finnischen Rechts bezüglich der Formvorschriften weitgehend erschöpft. Das finnische Recht verlangt in den für Handel und Industrie relevanten Bereichen nur in wenigen Ausnahmefällen die Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften, und dort, wo deren Einhaltung gefordert wird, genügt meist die Schriftform.
Damit wird der kostengünstigen und unkomplizierten Durchführung von Geschäften der Vorrang gegenüber den Rechtsgütern der Rechtssicherheit und des Schutzes vor Übereilung eingeräumt. Die Deutschen neigen zu der entgegengesetzten Wertung. Dass im deutschen Recht die gesetzlichen Formvorschriften nicht nur häufiger, sondern auch in vielen Fällen strenger als vergleichbare Vorschriften in Finnland sind, kann daher nicht überraschen. Ebenso wie in anderen Lebensbereichen kommen auch in den Rechtsordnungen die markanten Unterschiede zwischen deutscher und finnischer Mentalität zum Ausdruck.
2.
Beispiele
Der klassische Fall des formgebundenen Geschäfts ist die Übertragung von Immobilien. Während das deutsche Recht hier die notarielle Beurkundung verlangt, können solche Verträge in Finnland in einfacher Schriftform geschlossen werden. Der Vertrag muss lediglich von einem öffentlich bestellten Urkundsbeamten bekräftigt werden. In vielen Fällen werden Immobilien aber in Wohnungsaktiengesellschaften gehalten. Die Funktion der Aktien dieser Gesellschaften entspricht dem deutschen Wohnungseigentum. Die Übertragung der Anteile an diesen Gesellschaften ist wiederum bis auf einige verbraucherschutzbedingte Ausnahmen in der Regel formfrei möglich.
Soweit der Urkundsbeamte bei der Übertragung von Immobilien tätig wird, hat er eher die Funktion eines US-amerikanischen notary public als die eines deutschen Notars, was auch an den - verglichen mit den Gebühren deutscher Notare - geringfügigen Kosten deutlich wird. Eine Beurkundung, bei der das Dokument verlesen und dann von den Parteien im Beisein des Notars unterzeichnet wird, ist im finnischen Recht unbekannt.
Bei der Erteilung von Vollmachten müssen in Finnland zwei Zeugen mit unterschreiben. Dies kann im Einzelfall gegenüber den entsprechenden deutschen Vorschriften ein Mehr oder ein Weniger an Formerfordernis darstellen. Zwar sollte aufgrund der Regelungen des finnischen internationalen Privatrechts für eine in Deutschland ausgestellte Vollmacht die deutsche Form genügen, da dies aber nicht überall bekannt ist, ist es sinnvoll, sich auf dieses Erfordernis einzustellen. Für offene Anwaltsvollmachten genügt allerdings auch in Finnland die einfache Schriftform.
Auch die Gründung einer Aktiengesellschaft nach finnischem Recht ist in einfacher Schriftform möglich. Die Gründer müssen die Gründungsurkunde aufsetzen und unterschreiben, an diese die Satzung anfügen und die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an privaten Aktiengesellschaften (entsprechende Rechtsform in Deutschland ist die GmbH) ist sogar eine mündliche Absprache bindend. In der Praxis wird natürlich in der Regel die Schriftform gewählt und diese ist auch im Zusammenhang mit der Führung des Anteilsverzeichnisses sowie der Entrichtung der Übertragungssteuern erforderlich.
3.
Die Praxis
Nach dem Gesagten müssen finnische Unternehmer nicht wie ihre deutschen Kollegen zuweilen aus Kostengründen in die Schweiz fliegen, um Gesellschaftsanteile zu übertragen. Dafür kann es ihnen aber passieren, dass sie mangels Beratung auch einmal unwirksame privatschriftliche Verträge über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer deutschen Tochtergesellschaft abschließen. Zumindest bleibt der eine oder andere Käufer über Haftungsfragen oder andere erhebliche Gesichtspunkte unaufgeklärt.
Hier zeigt sich die Kehrseite der lockeren Formvorschriften. Sie vermitteln den trügerischen Eindruck, es handele sich um Geschäfte, die man ohne weiteres selbst erledigen könne. Das kann teure Folgen haben.
Wird aufgrund mangelnder Beratung z.B. eine Handelsregisteranmeldung fehlerhaft eingereicht, kann sich die Eintragung und damit die Entstehung der Gesellschaft erheblich verzögern. Das kann dazu führen, dass die Gründer für getätigte Geschäfte in die persönliche Haftung geraten.
Gerade für deutsche Partner besteht im finnischen Markt generell ein Informationsdefizit, das bei gesellschaftsrechtlichen Fragen auch nicht durch Vereinbarung deutschen Rechtes umgangen werden kann. Anders als zum Beispiel bei Lieferverträgen beurteilen sich gesellschaftsrechtliche Fragen, wie etwa Bestellung von Gesellschaftsorganen, Haftungsfragen etc. zwingend nach finnischen Recht.
Die erforderliche Beratung sollte daher im eigenen Interesse auch ohne gesetzlichen Zwang in Anspruch genommen werden. Da es in Finnland keine Notare im deutschen Sinne gibt, werden die entsprechenden Leistungen wie etwa Hilfestellung bei der Erstellung von gesellschaftsrechtlichen Dokumenten, Anmeldung von Vorgängen beim Handelsregister sowie bei der Abwicklung von Transaktionen über Anderkonten von Rechtsanwälten angeboten.