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Liefer-, Werk- und Bauverträge |
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Wer seine Leistungen, sei es in Form von Warenlieferungen oder in Form von Werkleistungen, in Deutschland verkaufen will, wird sich in vielen Fällen mit dem deutschen Recht vertraut machen müssen. Dies gilt selbstverständlich für die Fälle, in welchen die Leistungen durch eine deutsche Niederlassung angeboten werden. Aber auch im grenzüberschreitenden Verkehr setzen die Käufer vielfach die Geltung deutschen Rechts durch. Schließlich gelten bei Verbrauchergeschäften immer zwingend die Regeln des deutschen Verbraucherschutzrechts.
Das gesamte deutsche Vertragsrecht ist zum Anfang 2002 grundlegend reformiert worden. Die Änderungen sind teilweise gravierend. Deshalb ist Vorsicht geboten bei der Verwendung älterer Vertragsmuster, die teilweise geänderten Bedürfnissen nicht gerecht werden. Die Reform hat auch in mancher Hinsicht Unklarheiten geschaffen, die erst im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung beseitigt werden können. Dies gilt es bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
Seit der Schuldrechtsreform hat der Verkäufer ebenso wie der Werkunternehmer bei Mängeln das Recht, zunächst eine Nachbesserung zu versuchen. Erst wenn diese fehlgeschlagen oder trotz Fristsetzung nicht erfolgt ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.
Beschränkungen der Gewährleistungsrechte des Käufers sind in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur begrenzt zulässig. So kann das Rücktrittsrecht nicht generell ausgeschlossen werden. Ebenso kann sich der Verkäufer nicht von der Haftung für grobes Verschulden befreien. In den gesetzlich gesteckten Grenzen sind aber Modifizierungen des Gewährleistungsrechts möglich und sinnvoll, so zur Konkretisierung der Untersuchungspflichten des Käufers, zur Begrenzung des Schadensersatzes für Folgeschäden und zur Erschwerung des Rücktritts zugunsten der Nachbesserung.
Die Gewährleistungszeit beträgt nunmehr einheitlich zwei Jahre. Eine fünfjährige Frist gilt bei Lieferungen oder Werkleistungen für Bauwerke. Dies gilt auch für bewegliche Sachen, die für Bauwerke verwendet werden, ohne dass der Lieferant hiervon überhaupt Kenntnis haben muss. Die Fristen können gegenüber Verbrauchern nicht und sonst in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden.
Bei Werkverträgen wird der vereinbarte Preis erst mit der sog. Abnahme fällig. Damit ist eine Entgegennahme des Werks durch den Besteller in der Weise gemeint, dass er das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Dies kann im Streitfall dazu führen, dass die Zahlung des Preises gänzlich ausbleibt, solange der Besteller die Ordnungsgemäßheit des Werks bestreitet. Insbesondere bei umfangreichen Werkleistungen ist deshalb eine detaillierte vertragliche Regelung der Fälligkeit der Vergütung anzuraten.
Für Bauverträge gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für sonstige Werkverträge. Allerdings gibt es für diese Verträge in Deutschland als besonderes Regelwerk die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gesetz, sondern um standardisierte allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einem öffentlichen Ausschuss erarbeitet wurden.
Die VOB wird nur angewandt, wenn die Parteien des Bauvertrages dies ausdrücklich vereinbaren. Die VOB genießt in Deutschland aber als Regelwerk großes Vertrauen und wird den meisten Bauverträgen zugrundegelegt. Auch ausländische Anbieter werden daher in der Praxis um die Vereinbarung der VOB nicht herumkommen. Deren Regeln sind dann bei der Vertragsgestaltung entsprechend zu berücksichtigen.
Zu besonderen Überraschungen für ausländische Bauunternehmer können die Vorschriften über die Änderung des Bauauftrags führen. Nach der VOB ist der Auftraggeber berechtigt, „Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen“. Der Auftraggeber darf also den Inhalt der Leistungspflicht auch während der Bauausführung neu bestimmen. Wenn die VOB nicht vereinbart wurde, besteht dieses Recht nicht, jedoch kann auch hier der Bauunternehmer aufgrund allgemeiner Grundsätze zur Berücksichtigung bestimmter Änderungswünsche verpflichtet sein.
Für aufgrund solcher Änderungen erbrachte Mehrleistungen kann der Unternehmer besondere Vergütung verlangen. Soll diese Vergütung jedoch im Nachinein geltend gemacht werden, so stellt das deutsche Recht ganz erhebliche Anforderungen an die Begründung des Anspruchs. Der Unternehmer ist in der Regel gezwungen, seine Kalkulation für das Gesamtprojekt offenzulegen, um hieraus den Mehrpreis zu errechnen. Dies ist nicht nur mit erheblichem Aufwand verbunden, sondern läuft auch dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers zuwider.
Daher sollten schon in den Bauvertrag geeignete Klauseln zur Begrenzung und Klarstellung des Änderungsrechts und zu eventuellen Mehransprüchen des Unternehmers aufgenommen werden. Wenn auf der Baustelle Änderungswünsche vorgebracht werden, sollte der Unternehmer anstreben, vor deren Ausführung Einigung über eine entsprechende Vergütung zu erzielen. In jedem Fall muss der Unternehmer über alle erbrachten Mehrleistungen, deren Umfang und deren Veranlassung genau Buch führen.
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