|
|||||
Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland |
![]() |
|
Wenn Sie gegen einen Schuldner einen Prozess gewonnen haben, der Schuldner aber weiterhin zahlungsunwillig ist, so schließt sich an das gerichtliche Verfahren die Zwangsvollstreckung an. Wenn Ihr Schuldner aber in Deutschland ansässig ist und es sich um ein ausländisches Gerichtsurteil handelt, muss das Urteil zunächst in einem besonderen Verfahren in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden.
Internationale Vollstreckungsregelungen
Die Vollstreckung in Deutschland beruht auf verschiedenen internationalen Vorschriften, je nachdem, aus welchem Land der zu vollstreckende Titel stammt. Für Urteile aus den Staaten der Europäischen Union außer Dänemark gilt seit 2001 die EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Für Dänemark gilt weiterhin das Brüsseler Übereinkommen von 1968, eine Reihe weiterer europäischer Staaten (insbesondere Norwegen) gehören dem Lugano-Übereinkommen von 1988 an. Die Verfahren nach den verschiedenen Regelungen sind ähnlich, unterscheiden sich aber im Detail.
Vollstreckbarkeitserklärung und Durchführung der Vollstreckung
Die Vollstreckbarerklärung des Urteils erfolgt in Deutschland in der Form, dass das Urteil mit einer sog. Vollstreckungsklausel versehen wird. Die Vollstreckungsklausel muss in Deutschland beim Landgericht beantragt werden, und zwar in der Regel am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners. Der Antrag muss in deutscher Sprache gestellt, und ihm muss der Vollstreckungstitel mitsamt einer beglaubigten deutschen Übersetzung beigefügt werden. Außerdem muss eine Bescheinigung des Ursprungsgerichtes über die Vollstreckbarkeit des Urteiles mitsamt Übersetzung mitvorgelegt werden.
Liegen all die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Entscheidung des Ursprungsstaates in Deutschland für vollstreckbar erklärt, ohne das eine Nachprüfung in der Sache selbst stattfindet. Der Schuldner kann gegen die Vollstreckbarkeitsentscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen, in der Regel innerhalb eines Monats. Auch diese Beschwerde führt aber nicht dazu, dass das Urteil sachlich neu entschieden wird.
Leider führt die Beschwerdemöglichkeit nach den deutschen Vorschriften zu einem ziemlich umständlichen Verfahren. Während der Frist für die Beschwerde ist die Zwangsvollstreckung nur zur Sicherung der Forderung möglich, d.h. der Gläubiger kann keine Auszahlung der Vollstreckungserlöse verlangen und der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Soweit keine Beschwerde eingelegt wurde, kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist beim Oberlandesgericht eine Bescheinigung beantragen, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Gegen Vorlage dieser Bescheinigung erteilt das Landgericht ein Zeugnis des Inhalts, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
Kosten im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel entstehen keine Gerichtsgebühren. Dem Gläubiger entstehen aber Rechtsverfolgungskosten durch die anwaltliche Beratung sowie durch die notwendigen Übersetzungen.
Das deutsche Recht gibt dem Gläubiger das Recht, die entstandenen Kosten durch das Gericht gesondert feststellen zu lassen. Aufgrund dieses sog. Kostenfestsetzungsbeschlusses kann dann wiederum gegen den Schuldner vollstreckt werden. Die auf diese Weise zu erlangende Kostenerstattung ist allerdings auf die pauschalen Gebührensätze nach dem deutschen Gesetz über die Rechtsanwaltsvergütung beschränkt.
|