Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Gewährleistung des Herstellers in Finnland
Wenn ein deutsches Unternehmen seine Produkte über Zwischenhändler an den Endkunden verkauft, ist es vom heimischen Recht daran gewöhnt, daß es gegenüber dem Kunden allenfalls nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. In Finnland jedoch kann den Hersteller auch eine umfassende Mängelgewährleistung erwarten.
Wie in den nordischen Ländern üblich, gibt es auch in Finnland ein besonders umfassendes Verbraucherschutzgesetz. In diesem Gesetz werden die Rechte des Verbrauchers in einem Kaufvertrag eingehend geregelt. Der Käufer hat hiernach die international üblichen Rechte auf Nachbesserung, Minderung, Wandelung und Schadensersatz.
Bemerkenswert ist, daß sich diese Rechte nicht nur gegen den Verkäufer richten, sondern auch gegen alle Unternehmen, welche das Produkt auf einer früheren Verkaufsstufe zum Zwecke des Weiterverkaufs verkauft haben. Gewährleistungsansprüche bestehen damit auch gegen den Hersteller, den Großhändler, den Importeur usw. Einzige Einschränkung ist, daß das jeweilige Unternehmen nur insoweit haftet, als das Produkt seinen Bereich bereits fehlerhaft verlassen hat. Die Beweislast hierfür trägt aber der Unternehmer.
Die Regelungen des Verbraucherschutzgesetzes sind zwingend und können nicht durch Vertrag eingeschränkt werden. Das kann zu besonders unerwünschten Folgen führen, wenn dem deutschen Unternehmer die betreffenden Bestimmungen unbekannt sind, er aber versucht, die Haftung durch Vertrag, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen für ihn günstig auszugestalten, zugleich aber werbewirksam am Markt tätig zu werden.
So werden oft Herstellergarantien gewährt, die dem Endkunden für eine oft erhebliche Zeit die Funktionsfähigkeit des Produktes zusichern. Zugleich werden für die Geltendmachung der Garantierechte meist einschränkende Bedingungen aufgestellt: Der Kunde trägt die Beweislast für die sachgemäße Behandlung der Ware, die Haftung wird dem Betrag nach beschränkt, es wird ein deutscher Gerichtsstand festgelegt und es wird dem Kunden auferlegt, die Ware auf seine Kosten an einen authorisierten Fachhändler zu verschicken.
All diese Bestimmungen sind nach dem finnischen Verbraucherschutzgesetz unwirksam! Sobald ein auf einer früheren Verkaufsstufe stehendes Unternehmen dem Kunden gegenüber eine Funktionsgarantie übernimmt oder sonstige Eingenschaften zusichert, tritt für diese Eigenschaften automatisch die volle Sachmängelhaftung ein. Das Vorliegen eines Fehlers wird angenommen, wenn der Hersteller nicht eine unsachgemäße Behandlung durch den Kunden als wahrscheinlich darlegen kann. Dem Kunden stehen dann die vollen Rechte zur Verfügung, d.h. durch eine Nachbesserung dürfen ihm keine Kosten entstehen, er hat Anspruch auf vollen Schadensersatz, und er kann vor seinem heimischen Gericht klagen.
Da der finnische Verbraucher sich seiner Rechte in der Regel durchaus bewußt ist, kann sich der durch die Gewährung der Garantie erwünschte Werbeeffekt aufgrund der gegenüber der gesetzlichen Lage einschränkenden Formulierungen zudem leicht ins Gegenteil verkehren.
Aus all dem ergibt sich, daß jedes Unternehmen gut beraten ist, bei der Ausweitung des Geschäfts auf Finnland (wie auch auf andere Länder) die zu Hause gewohnten und funktionierenden Geschäftsbedingungen nicht ohne rechtliche Beratung auf dem fremden Markt zu verwenden.