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BERGMANN
Rechtsanwälte
Umzug ins Ausland – Ehelicher Güterstand und Erbfolge
Die Ehe im Spannungsfeld zwischen den Rechtsordnungen
Obwohl Ehen zwischen Partnern verschiedener Staatsangehörigkeit heutzutage längst keine Seltenheit mehr sind, stellen sie aus rechtlicher Sicht immer noch Problemfälle dar. Gerade das Erb- und Familienrecht ist in besonderer Weise durch die Kultur der verschiedenen Länder geprägt und damit sehr unterschiedlich gestaltet.
Wohl jedes Land hat sein Erb- und Familienrecht so gestaltet, dass es als Ganzes gesehen eine ausgewogene und für alle Beteiligten gerechte Lösung findet. Diese Ausgewogenheit gerät in Gefahr, wenn in internationalen Fällen teilweise deutsches und teilweise ausländisches Recht anzuwenden ist. Dies trifft auch auf die deutsch-finnische und die deutsch-schwedische Ehe zu.
Verschiedene Regelungskonzepte
Natürlich sehen sowohl das deutsche als auch das finnische und schwedische Recht Regelungen zur Sicherung der Rechte des überlebenden Ehegatten vor. Die Konzepte sind jedoch grundsätzlich verschieden.
Nach finnischem und schwedischem Erbrecht, die hier große Ähnlichkeiten aufweisen, hat der Ehegatte kein gesetzliches Erbrecht, wenn der Erblasser Kinder hatte. Die Interessen des Ehegatten werden nicht über das Erbrecht, sondern mit Hilfe des Ehegüterrechts gewahrt: Jedem Ehegatten steht am Vermögen des anderen Gatten ein sog. Eherecht zu. Im Todesfall bedeutet dies, dass dem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zusteht.
Im deutschen Recht ist der Lösungsansatz gerade umgekehrt. Wenn ein Ehegatte stirbt, hat der überlebende Gatte oft keinen güterrechtlichen Anspruch, wird aber neben den Kindern Erbe, und zwar gewöhnlich zur Hälfte.
Jedes der beschriebenen Regelungskonzepte ergibt in der Gesamtschau eine ausgewogene Regelung. Probleme entstehen nur, wenn auf dieselbe Ehe verschiedene Rechtsordnungen je für unterschiedliche Aspekte gleichzeitig Anwendung finden. Ist z.B. auf das Erbrecht deutsches, auf das Güterrecht finnisches Recht anzuwenden, erhält der überlebende Ehegatte sowohl den gesetzlichen Erbteil nach deutschem Recht als auch den güterrechtlichen Ausgleich nach finnischem Recht. Dies geht zu Lasten der Kinder. Noch schlimmer ist der umgekehrte Fall. Gelten finnisches Erbrecht und deutsches Güterrecht, geht der überlebende Ehegatte möglicherweise völlig leer aus! Beide Fälle können leicht vorkommen.
Bestimmung des anzuwendenden Rechtes
Jeder Staat hat seine eigenen Regeln darüber, welches Recht bei internationalen Fällen angewandt werden soll. Dieses sog. internationale Privatrecht (IPR) ist leider ebenfalls in jedem Land unterschiedlich geregelt. Dies führt zu Konflikten, und die Unterschiede sind tatsächlich beträchtlich.
Für das Erbrecht richtet sich das deutsche IPR nach der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers, während das finnische IPR dessen Wohnsitz als entscheidend ansieht. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes tritt der Wechsel im anwendbaren Recht erst nach fünf Jahren ein, wenn der betroffene Erblasser nicht Staatsangehöriger des Landes ist, in das er umgezogen ist. Das schwedische IPR entspricht hier noch dem deutschen Recht, eine geplante Reform würde es aber der finnischen Lösung angleichen.
Im ehelichen Güterrecht gehen alle genannten Länder davon aus, dass das Recht desjenigen Landes anzuwenden ist, in welchem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Hochzeit hatten. Allerdings sieht das finnische und das schwedische IPR – anders als das deutsche – einen Wechsel im anzuwendenden Recht vor, wenn die Ehegatten in ein anderes Land ziehen und dort eine längere Zeit wohnen (nach finnischem Recht: 5 Jahre, nach schwedischem Recht: 2 Jahre).
Konfliktsituationen
Die Situation, dass das Erbrecht des einen und das Güterrecht eines anderen Staates zur Anwendung kommt, kann aufgrund dieser Vorschriften in einer Vielzahl von Konstellationen auftreten, die für deutsch-schwedische oder deutsch-finnische Ehen nicht ungewöhnlich sind.
Der Konflikt entsteht in der Regel jedesmal, wenn die Ehegatten während der Ehe in ein andres Land umziehen, aber auch schon direkt nach der Eheschließung, wenn der eine Ehegatte in das Land des anderen Gatten umzieht. Der Umzug verursacht jedesmal für fünf (Finnland) bzw. zwei Jahre (Schweden) ein Auseinanderfallen der anwendbaren Rechte. Je nachdem, in welche Richtung der Umzug erfolgt ist, sind die Konsequenzen drastisch unterschiedlich und können sowohl im Erb- wie auch im Scheidungsfall zu bösen Überraschungen führen.
Erhebliche, von den Ehgatten meist nicht gewünschte Konsequenzen hat es auch, dass der Umzug in ein anderes Land auch den Wechsel im anwendbaren Ehegüterrecht verursacht. Hat zum Beispiel der eine Ehegatte eine Erbschaft gemacht, so hat der andere Ehegatte hieran nach deutschem Recht keine Rechte, in Finnland steht ihm dagegen die Hälfte zu. In Deutschland wird der Ehegatte auch grundsätzlich nicht an Vermögen beteiligt, das schon vor der Eheschließung vorhanden war, während Schweden und Finnland auch dieses Vermögen zur Hälfte aufteilen. Es ist offensichtlich, dass ein Wechsel des anwendbaren Rechts hier eine plötzliche und erhebliche Vermögensverschiebung mit sich bringen kann.
Es kann sogar zu der absurden Situation kommen, dass das anzuwendende Recht im Ergebnis davon abhängt, in welchem Land zuerst Klage eingereicht wird.
Treffen Sie klare Regelungen!
Nach der beschriebenen gesetzlichen Lage bleibt es praktisch dem Zufall überlassen, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte beim Ableben seines Partners wirtschaftlich abgesichert ist. Eine sinnvolle Vermögensplanung ist so unmöglich. Eine sinnvolle wirtschaftliche Absicherung kann hier nur durch Planung erfolgen, und zwar für den Todesfall wie auch für den Fall der Scheidung.
Durch Testament kann das Erbrecht des Ehegatten festgeschrieben werden. Mit einem Ehevertrag können die Eheleute Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche schaffen. Auch die Frage, welches Recht gelten soll, kann in gewissen Grenzen durch Testament und Ehevertrag geregelt werden.
Sowohl Testament als auch Ehevertrag müssen inhaltlich auf die beteiligten Rechtsordnungen abgestimmt und formell so gestaltet sein, dass sie von den Gerichten beider Länder anerkannt werden.