Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Einzug von Forderungen in Finnland
Finnen sind im internationalen Vergleich als gute Zahler bekannt. Jedoch kommt man als Gläubiger auch hier nicht immer darum herum, seiner Forderung rechtlichen Nachdruck zu verleihen. Das Inkasso gestaltet sich dabei in vieler Hinsicht anders als man dies in anderen Ländern gewohnt ist. Inbesondere fehlt es in Finnland an der aus Deutschland bekannten Möglichkeit, durch einen Mahnbescheid schnell an einen Vollstreckungstitel gegen den säumigen Schuldner zu kommen.
Ein in der Praxis häufig erfolgreiches Druckmittel zur Erzwingung einer Zahlung ist dagegen die sog. konkursbewehrte Zahlungsaufforderung. Dieses Mittel bietet sich an, wenn die Forderung nicht bestritten wird und die Säumigkeit z.B. an Liquiditätsengpässen des Schuldners liegt, oder auch daran, dass der Schuldner möglicherweise darauf vertraut, der ausländische Gläubiger werde sich schon nicht die Mühe machen, die Forderung in Finnland einzutreiben.
Die konkursbewehrte Zahlungsaufforderung ist ein Forderungsschreiben, in welchem die Forderung dargestellt und gleichzeitig eine Zahlungsfrist gesetzt wird mit der Androhung, den Schuldner in Konkurs zu setzen. Die Aufforderung muss dem Schuldner förmlich, mindestens durch eingeschriebenen Brief zugehen. Wenn der Schuldner dann nicht innerhalb von acht Tagen zahlt, hat der Gläubiger das Recht, Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Das Konkursverfahren wird dann eröffnet, wenn es sich um eine klare und fällige Forderung handelte.
Soweit der Schuldner der Forderung tatsächlich keine sachlichen Einwände entgegenzuhalten hat, ist die konkursbewehrte Zahlungsaufforderung oftmals ein erfolgreiches Druckmittel, da die wenigsten Unternehmen die Einleitung eines Konkursverfahrens riskieren wollen.
Eine alternative Methode bei unstreitigen Forderungen ist die Einreichung einer vereinfachten Klage. Wenn der Gläubiger seiner Forderung für unstreitig hält, kann bei Erhebung der gerichtlichen Klage auf viele Formalitäten verzichtet werden. Wenn die Annahme der Unstreitigkeit zutrifft, wird der Schuldner sich nicht wehren, und er wird durch Versäumnisurteil zur Zahlung verpflichtet werden. Bringt der Schuldner dagegen Einwände vor, muss der Gläubiger die Klage um eine vollständige Begründung ergänzen.
Gegenüber der konkursbewehrten Zahlungsaufforderung hat die vereinfachte Klage den Vorteil, dass im Erfolgsfalle ein vollstreckbares Urteil zur Verfügung steht. Auch spart man sich doppelte Arbeit, wenn man nicht ausschließen kann, dass der Schuldner die Forderung bestreitet. Andererseits verursacht die Klage größeren Aufwand, und im Falle der vereinfachten Klage wird nur ein Teil der Kosten dem Schuldner auferlegt.
Soweit mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Schuldner die Forderung bestreiten wird, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeit sogleich reguläre Klage eingereicht werden. Gegen finnische Schuldner ist in der Regel vor finnischen Gerichten zu klagen, wenn sich nicht aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis oder aus anwendbaren internationalen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die internationale Zuständigkeit des Gerichtes sollte in jedem Fall vor Erhebung einer Klage genau geprüft werden.
Die Kosten eines solchen Verfahrens können im Vergleich mit entsprechenden deutschen Verfahren erheblich sein. Es gibt in Finnland keine gesetzlichen Bestimmungen über die Honorare von Rechtsanwälten. Finnische Rechtsanwälte berechnen ihre Leistungen in der Regel nach tatsächlichem Zeitaufwand nach Stundensätzen, wenn nicht für bestimmte Maßnahmen Pauschalhonorare vereinbart werden. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens sind daher nicht direkt abhängig von der in Frage stehenden Streitsumme, und gerade bei kleinen Summen kann das Kostenrisiko daher verhältnismäßig groß sein.
Soweit der Rechtsstreit gewonnen wird, verpflichtet das Gericht die Gegenseite zur Erstattung der angemessenen Prozesskosten. Ob das Gericht alle Kosten als angemessen betrachtet, ist oft schwer vorauszusehen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies der Fall, es werden aber immer wieder auch deutliche Einschnitte vorgenommen.
Allerdings nutzt der Kostenerstattungsanspruch natürlich nichts, wenn sich der Schuldner letztendlich als zahlungsunfähig erweist. Gerade wegen der möglicherweise hohen Kosten ist es daher zu empfehlen, sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch eine Kreditauskunft davon zu überzeugen, dass beim Schuldner auch etwas zu holen sein wird.