Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Die finnische Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (osakeyhtiö, kurz „Oy“) ist in Finnland die einzige wirtschaftlich relevante Form der Kapitalgesellschaft. Eine eigene, kleinere Gesellschaftsform wie die deutsche GmbH oder die französische Sarl gibt es nicht. In der Form der Aktiengesellschaft agieren in Finnland große börsennotierte Unternehmen ebenso wie mittelständische Kleinbetriebe.
I.
Formen der Aktiengesellschaft
Das finnische Recht unterscheidet zwischen privaten und öffentlichen Aktiengesellschaften. Die privaten Aktiengesellschaften werden durch das Kürzel „Oy“ und die öffentlichen Aktiengesellschaften durch das Kürzel „Oyj“ gekennzeichnet. Die private Aktiengesellschaft ist die am weitesten verbreitete Form der Kapitalgesellschaft in Finnland und hat als Gesellschaftsform für die Wirtschaft die entsprechende Funktion wie die GmbH in Deutschland oder die Ltd. in England.
Das Mindestaktienkapital beträgt bei der privaten Aktiengesellschaft € 2.500 und bei der öffentlichen Aktiengesellschaft € 80.000. Seit der Aktienrechtsreform 2006 müssen Aktien keinen Nennwert mehr haben. Ebenso ist es nicht mehr erforderlich, das Aktienkapital in der Satzung festzulegen. Das Aktienkapital bildet sich stattdessen durch Buchung von Einlagen oder freiem Kapital in das Aktienkapitalkonto der Gesellschaft.
Gründer der Gesellschaft können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Die Haftung der Gesellschafter ist nach Eintragung der Gesellschaft auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt.
II.
Organe der Aktiengesellschaft
1.
Der Vorstand
Das zentrale Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft ist der Vorstand (hallitus), der aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Soweit keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, muss mindestens ein Vorstandsmitglied seinen Wohnsitz im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Sind weniger als drei Vorstandsmitglieder bestellt, muss zusätzlich ein stellvertretendes Vorstandsmitglied benannt werden. Dieses muss ebenfalls seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben.
Obwohl der Vorstand in vielen Fällen nicht ständig im Unternehmen arbeitet, ist er doch das eigentliche für die Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortliche Organ, unter dessen Leitung und nach dessen Anweisungen ein eventueller Geschäftsführer seine Aufgaben erfüllt. Die herausgehobene Position des Vorstandes hat natürlich auch haftungsrechtliche Konsequenzen.
Die Satzung der Gesellschaft bestimmt, für welchen Zeitraum der Vorstand bestellt wird. In vielen Satzungen ist eine befristete Bestellung vorgesehen, weil dies früher gesetzlich vorgeschrieben war. Es ist jedoch heutzutage zulässig und auch sinnvoll, den Vorstand unbefristet zu bestellen. In beiden Fällen kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden.
2.
Der Geschäftsführer
Zusätzlich zum Vorstand kann die Gesellschaft einen Geschäftsführer (toimitusjohtaja) bestellen. In der Praxis hat der Löwenanteil der finnischen Aktiengesellschaften einen Geschäftsführer. Wenn ein Geschäftsführer bestellt ist, ist er für die Besorgung der laufenden Angelegenheiten zuständig, und seine Vertretungsmacht ist auf die laufenden Geschäfte beschränkt, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, wenn keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
3.
Die Gesellschafterversammlung
Das oberste Organ der Aktiengesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres abzuhalten. Die Versammlung entscheidet über den Jahresabschluss, die Gewährung von Entlastungen für Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes sowie die Behandlung des erwirtschafteten Gewinns oder Verlustes, z.B. Ausschüttung von Dividenden.
Das Gesetz verlangt nicht mehr, dass Gesellschafterversammlungen tatsächlich abgehalten werden. Die Gesellschafter können stattdessen die zu treffenden Beschlüsse schriftlich fassen, soweit sie einstimmig erfolgen und datiert und unterschrieben werden.
4.
Vertreter mit Wohnsitz in Finnland
Eine wichtige Anforderung für ausländische Unternehmen, die in Finnland eine Aktiengesellschaft gründen, ist, dass alle Gesellschaften mindestens einen Vertreter haben müssen, der seinen Wohnsitz in Finnland hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass dieser Vertreter ein Mitglied des Vorstandes oder ein Geschäftsführer ist. Wenn keine dieser Organmitglieder in Finnland wohnt, dann muss ein gesonderter Vertreter mit finnischem Wohnsitz benannt werden.
Ein solcher gesonderter Vertreter hat keine aktiven Vertretungsbefugnisse für die Gesellschaft, wenn ihm nicht gesondert Vollmacht erteilt wird. Die Funktion dieses Vertreters ist die eines Zustellungsbevollmächtigten, er ist also befugt, Steuerbescheide, gerichtliche Verfügungen usw. im Namen der Gesellschaft entgegenzunehmen. In Gesellschaften, die in Finnland kein eigenes Personal haben, wird diese Position häufig von Rechtsanwälten eingenommen.
5.
Buchprüfer
Aktiengesellschaften müssen im Allgemeinen wenigstens einen Buchprüfer bestellen. Dieser darf nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung der Gesellschaft angehören oder Mitarbeiter der Gesellschaft sein.
Seit einer Änderung des Buchprüfungsgesetzes zum 1. Juli 2007 brauchen sehr kleine Gesellschaften keinen Buchprüfer mehr zu bestellen. Eine Gesellschaft ist sehr klein in diesem Sinne, wenn alle folgende Kriterien erfüllt sind: (1) Bilanzsumme nicht mehr als 100.000 Euro, (2) Umsatz nicht höher als 200.000 Euro und (3) nicht mehr als drei regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer. Wenn eine Gesellschaft in diesem Sinne sehr klein ist, ist die Bestellung eines Buchprüfers optional.
6.
Aufsichtsrat
Die Bestellung eines Aufsichtsrates (hallintoneuvosto) ist der Gesellschaft freigestellt. Wenn die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht, kann sie diesem die Wahl des Vorstandes sowie die zur Kompetenz des Vorstandes gehörenden Aufgaben, aber nicht die Vertretung der Gesellschaft übertragen.
III.
Gründung der Gesellschaft und Registrierungen
Die Gründung einer finnischen Aktiengesellschaft kann in einem rein schriftlichen Verfahren erfolgen. Alle für die Gründung einer Gesellschaft erforderlichen Formulare sind beim Patent- und Registeramt erhältlich.
Die zentrale Aufgabe bei der Gründung der Gesellschaft ist die Formulierung einer den Bedürfnissen der Gesellschaft angepassten Satzung. Das Gesetz lässt hier in vielen Fragen einen weiten Spielraum. Zum zwingenden Inhalt der Satzung gehören lediglich die Firma, also der Name der Gesellschaft, deren Sitz sowie die Beschreibung des Gesellschaftsgegenstandes. So kann die Satzung im Extremfall sehr kurz sein und alle Einzelfragen den Regelungen des Aktiengesetzes überlassen. In vielen Fällen werden die konkrete Tätigkeit der Gesellschaft und die Verhältnisse der Gesellschafter zu ihr und untereinander aber mehr oder weniger detaillierte individuelle Regelungen erfordern, z.B. zu den Stimmrechten, Gewinnausschüttungen, Vorkaufsrechten oder Formalien der Gesellschafterversammlungen.
Die Satzung kann auch die Vertretungsberechtigungen regeln. Weit verbreitet ist es, nach der Satzung auch dem Geschäftsführer eine Zeichnungsberechtigung zu erteilen. Dadurch wird die gesetzliche Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers wesentlich erweitert. Die Regelung der Vertretungsberechtigung in der Satzung ist meist sinnvoll, insbesondere wenn ein Geschäftsführer bestellt ist. Aber auch im Übrigen erleichtert eine ausdrückliche Regelung den Nachweis der Vertretungsberechtigung. Wenn etwa eine Tochtergesellschaft im Ausland gegründet werden soll, müsste ansonsten für die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung unter Umständen ein Gutachten zum finnischen Recht eingeholt werden.
Erst mit der Registrierung wird die Gesellschaft zum Subjekt von Rechten und Pflichten. Die Gesellschafter haften für vorher abgeschlossene Geschäfte bis zur Eintragung persönlich. Die Eintragung hat innerhalb von drei Monaten nach Gründung zu erfolgen. Die Registrierungskosten betragen zur Zeit € 330. Gleichzeitig mit der Firmengründung sind die steuerlichen Anmeldungen vorzunehmen für die Ertrags- und Mehrwertsteuern sowie die Sozialabgaben. Die Gesellschaft hat in der Korrespondenz und den von ihr verwendeten Formularen die Unternehmenskennung (y-tunnus), die Firma, die Adresse und den Sitz zu nennen.
Für die Registrierung sind die Zustimmungserklärungen der bestellten Personen sowie der Sozialversicherungsnummer (bei Ausländern das Geburtsdatum) mit einzureichen. Vor der Gründung lohnt sich eine Abklärung beim Patent- und Registeramt, ob die beabsichtigte Firma zulässig ist und ausreichende Unterscheidungskraft gegenüber bestehenden Firmen besitzt. Zusätzlich zur eigentlichen Firmierung können auch Hilfsfirmen eingetragen werden, was bei Unternehmen mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen empfehlenswert sein kann.
Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis über die Verteilung der Gesellschaftsanteile auf die verschiedenen Aktionäre zu führen.
IV.
Verhältnis der Gesellschafter untereinander
In vielen Fällen regeln die Gesellschafter Einzelheiten in Bezug auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander durch einen Gesellschaftervertrag. Verbreitet ist insbesondere die Vereinbarung von Vorkaufsrechten, Regelungen zur Finanzierungsverantwortung, zur Ausschüttungspolitik der Gesellschaft, zu Wettbewerbsverboten und zur Streitbeilegung. Hier herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen lediglich in einigen zwingenden Regelungen des Gesetzes über Aktiengesellschaften, die im Wesentlichen dem Gläubigerschutz dienen.
Das finnische Gesetz über die Aktiengesellschaften enthält eine Anzahl von Regelungen zum Schutz der Minderheitsaktionäre. Zu erwähnen ist insoweit als vielleicht wichtigste Vorschrift die Bestimmung zur Ausschüttung von Dividenden. Ein Aktionär, der über mindestens 10 % der Gesellschaftsanteile verfügt, kann verlangen, dass – nach bestimmten Abzügen – die Hälfte des festgestellten Gewinnes des Wirtschaftsjahres ausgeschüttet wird. Die Satzung kann dieses Recht beschränken.
V.
Haftung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane
Die Gründer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder und der Geschäftsführer sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie der Gesellschaft bei ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig zufügen. Darüber hinaus haftet der Vorstand und unter Umständen auch der Geschäftsführer Gläubigern gegenüber hinsichtlich des Schadens, der durch Fortführung der Geschäftstätigkeit entsteht, soweit nach den Vorschriften des Gesetzes Konkurs beantragt oder die Liquidation hätte beschlossen werden müssen.
Die Leitung des Unternehmens trifft die Verpflichtung, die Entwicklung des Eigenkapitals ständig zu verfolgen. Das Aktienkapital muss mindestens zur Hälfte erhalten bleiben. Andernfalls verpflichtet das Gesetz dazu, innerhalb von drei Monaten eine Gesellschafterversammlung einzuberufen Soweit die Situation hier nicht bereinigt werden kann, muss spätestens ein Jahr nach Abhaltung der Gesellschafterversammlung das Liquidationsverfahren über die Gesellschaft eröffnet werden. Tritt eine Überschuldung der Gesellschaft ein, muss der Vorstand unverzüglich eine entsprechende Eintragung im Handelsregister veranlassen.