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BERGMANN
Rechtsanwälte
Besteuerung von Aktienerwerb und Dividenden
Wer seinen Wohnsitz nicht in Finnland hat, ist in Finnland grundsätzlich nicht allgemein steuerpflichtig. Der Erwerb von Beteiligungen an finnischen Gesellschaften hat aber auch für Gesellschafter mit ausländischem Wohnsitz in zahlreichen Fällen steuerliche Konsequenzen.
Dies gilt allerdings nicht für das bloße Halten von Anteilen an einer finnischen Gesellschaft: Die Vermögensteuer ist in Finnland abgeschafft. Dagegen können sich Steuerpflichten an den Erwerb und die Veräußerung von Aktien sowie an die Zahlung von Dividenden anknüpfen.
Erwerb und Veräußerung von Aktien
Die Übertragung von Wertpapieren, darunter auch Anteile einer Aktiengesellschaft, löst in Finnland eine Vermögensübertragungsteuer in Höhe von 1,6 % des vereinbarten Kaufpreises aus. Schuldner der Steuer ist der Erwerber, der die Steuer innerhalb von zwei Monaten nach der Übertragung aus eigener Initiative erklären und entrichten muss. Ausgenommen von der Steuer ist die Übertragung von Aktien börsennotierter Gesellschaften.
Die Vermögensübertragungsteuer trifft den Erwerber auch dann, wenn er nicht in Finnland wohnt, soweit der bisherige Inhaber der Aktien in Finnland steuerpflichtig ist. In diesem Fall ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, die Steuer vom Erwerber einzubehalten und haftet persönlich für diese. Es bietet sich in solchen Fällen an, die Steuerpflicht bereits im Aktienkaufvertrag dem Verkäufer zuzuschreiben. Nur wenn beide Parteien der Übertragung in Finnland keinen Wohnsitz besitzen, entfällt die finnische Verkehrssteuer.
Nicht betroffen von dieser Steuer ist der Erwerb von Aktien im Wege der Zeichnung neu ausgegebener Aktien der Gesellschaft. Emittiert die Gesellschaft dagegen Aktien, die sie zuvor von einem Gesellschafter erworben hat, fällt die Vermögensübertragungsteuer an.
Soweit der Verkäufer der Anteile einen höheren Preis als seinen Einstandspreis erzielt, wird der entstehende Gewinn in Finnland als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Diese Veräußerungsgewinnsteuer ist nicht begrenzt durch irgendwelche Spekulationsfristen und fällt unabhängig von der Dauer der Aktieninhaberschaft an.
Der Steuersatz in Höhe von 28 % wird auf die Differenz zwischen dem Erwerbs- und dem Veräußerungspreis berechnet. Ist der Verkäufer eine natürliche Person, kann er im Falle von sehr starken Wertsteigerungen die Steuerlast durch Ansatz von pauschalierten Einstandspreisen senken. So können statt des tatsächlichen Einstandspreises 20 % des Verkaufspreises abgesetzt werden. Hat der Verkäufer die Aktien länger als zehn Jahre gehalten, erhöht sich der Pauschbetrag auf 40 %. In diesem Fall würde die Veräußerungsgewinnsteuer also nur aus höchstens 60 % des Verkaufspreises berechnet.
Da die Dauer der Inhaberschaft von Gesellschaftsanteilen bei der Besteuerung eine wichtige Rolle spielen kann, ist es bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen ratsam, deren Auswirkungen auf die Berechnung der Inhaberzeit zu berücksichtigen.
Die finnische Veräußerungsgewinnsteuer fällt im Normalfall nur an, wenn der Verkäufer, der den Veräußerungsgewinn erzielt, in Finnland allgemein steuerpflichtig ist, also hier seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte hat. Unabhängig vom Wohnsitz ist die Steuer aber zu zahlen, wenn das Vermögen der Gesellschaft mehrheitlich aus in Finnland belegenem Immobiliarvermögen besteht, insbesondere also im Falle der Veräußerung von Anteilen an einer finnischen Immobiliengesellschaft.
Besteuerung von Dividenden
Die Besteuerung von Dividenden aus finnischen Gesellschaften ist Gegenstand von vielschichtigen und sich überlagernden nationalen und internationalen Bestimmungen. Sie zeigt ganz erhebliche Unterschiede je nachdem wer Empfänger der Dividenden ist, in welchem Land er seinen Sitz hat und welchen Anteil er an der ausschüttenden Gesellschaft hält. Dividenden aus börsennotierten Gesellschaften, die wiederum unterschiedlich behandelt werden, müssen hier außer Betracht bleiben, weil sie den Rahmen dieser Darstellung sprengen würden.
Handelt es sich bei dem Empfänger der Dividenden um eine finnische Kapitalgesellschaft, sind die Dividenden aus einer anderen finnischen Gesellschaft steuerfrei. Ist der Empfänger eine in Finnland wohnhafte natürliche Person, ist ein Anteil von 30 % der Dividenden steuerfrei, während der übrige Teil mit dem allgemeinen progressiven Einkommensteuersatz belegt wird. Ein Anteil an der Dividende, der 9 % des auf die Aktie entfallenden Eigenkapitals der Gesellschaft entspricht, ist allerdings steuerlich begünstigt und wird mit dem Kapitalertragssteuersatz von 28 % besteuert oder ist in bestimmten Grenzen sogar steuerfrei. Eine Anrechnung der von der Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer findet nicht mehr statt.
Werden Dividenden aus einer finnischen Gesellschaft ins Ausland gezahlt, beansprucht das finnische Steuerrecht grundsätzlich eine Quellensteuer, die von der Gesellschaft bei der Ausschüttung einzubehalten ist. Der Steuersatz beträgt nach dem finnischen nationalen Recht 28 %. Dieser wird allerdings in praktisch allen Fällen durch die niedrigeren Sätze in den jeweils anwendbaren zwischenstaatlichen Steuerabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) ersetzt.
Der tatsächliche Quellensteuersatz richtet sich also nach dem Sitz des Zahlungsempfängers. So beträgt der Steuersatz für einen deutschen Gesellschafter 15 %, oder, wenn der Gesellschafter mindestens 25 % der Aktien der Gesellschaft hält, 10 %. Für die Vereinigten Staaten sind die entsprechenden Steuersätze 15% und 5 %. Für Frankreich sieht das Doppelbesteuerungsabkommen eine gänzliche Freistellung von der finnischen Quellensteuer vor. Damit die Gesellschaft die verschiedenen Steuersätze bei der Ausschüttung berücksichtigen kann, muss der Gesellschafter ihr die relevanten Informationen rechtzeitig übermitteln.
Befreit von der finnischen Quellensteuer sind aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union Ausschüttungen an eine im EU-Ausland ansässige Kapitalgesellschaft, die im Heimatland körperschaftsteuerpflichtig ist und an der ausschüttenden Gesellschaft einen Anteil von mindestens 20 % hält.
Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe ein ausländischer Empfänger seine Dividenden in Finnland versteuern muss, unterstehen diese Einkünfte der allgemeinen Besteuerung in seinem Heimatland. Die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten verschiedene Mechanismen, die eine effektive Doppelbesteuerung verhindern sollen. Die hier zu ergreifenden Maßnahmen sind wiederum von Land zu Land verschieden.