Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Steuerliche Aspekte von Immobilieninvestitionen in Finnland
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen in finnische Immobilien sind günstig. Seit 2000 bestehen für ausländisches Eigentum an finnischen Grundstücken keine rechtlichen Beschränkungen mehr. Die Akquisitionstätigkeit internationaler Investoren und Investmentfonds zeigt seit Jahren ein deutliches Wachstum. Der folgende Artikel vermittelt einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Fragen, die sich für internationale Immobilieninvestitionen in Finnland stellen.
1.
Besteuerung der Eigentumsübertragung
Rechte an Grundstücken können von jeder Person oder Gesellschaft gehalten werden. Diese Rechte werden im zentralen Grundstücksregister registriert. Ein großer Teil der finnischen Immobilien wird jedoch von besonderen Grundstücksaktiengesellschaften gehalten. Üblicherweise besteht eine gesonderte Gesellschaft für jedes Grundstück und stellt dieses Grundstück das einzige relevante Vermögen der Gesellschaft dar. Wird eine Grundstücksgesellschaft verwendet, kann die Immobilie ohne das Erfordernis irgendwelcher Registrierungen im Grundstücksregister durch Abtretung der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden.
Diese Form des Eigentums bietet für Investoren gegenüber dem direkten Grundstückseigentum spürbare Vorteile. Die Übertragung von Grundstücksaktien ist ohne besondere Formalitäten möglich und aus steuerlicher Sicht vorteilhaft: Während die Übertragung von Grundeigentum mit einer Verkehrssteuer von 4 % belegt ist, beträgt die gleiche Steuer bei der Übertragung von Wertpapieren, also auch Aktien, nur 1,6%. Heutzutage wird die große Mehrheit der finnischen Industrie- und Geschäftsimmobilien in der Form von Grundstücksgesellschaften übertragen.
2.
Besteuerung von Mieteinkünften
Alle Mieteinkünfte aus einer in Finnland belegenen Immobilie unterliegen der Besteuerung in Finnland. Der Steuersatz für Körperschaften beträgt zur Zeit 26 %. Diese Steuer ist auch auf solche Immobilien anwendbar, die in einer Grundstücksgesellschaft gehalten werden. Allerdings gibt es zwei strukturell voneinander verschiedene Formen der Grundstücksgesellschaft mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung.
Eine dieser Formen ist technisch eine gewöhnliche Aktiengesellschaft, die als Eigentümerin der Immobilie auftritt. Als Eigentümerin des Objekts ist die Gesellschaft auch Vermieterin der vermieteten Räumlichkeiten in der Immobilie. Dementsprechend trifft die Steuerpflicht für die Mieteinkünfte die Gesellschaft. Der Investor, also der Inhaber der Anteile an der Gesellschaft, hat Teil an den Erträgen in Form der durch die Grundstücksgesellschaft auszuzahlenden Dividenden. Diese unterliegen der gewöhnlichen Dividendenbesteuerung (siehe hierzu den Artikel „Besteuerung von Aktienerwerb und Dividenden“).
Eine besonderer Form der Grundstücksgesellschaft, manchmal als „gegenseitige Grundstücksgesellschaft“ bezeichnet, verfügt über besondere Regelungen in ihrer Satzung, die bewirken, dass bestimmte Aktien der Gesellschaft unmittelbar auf bestimmte Räume in der Immobilie bezogen sind. Die Inhaberschaft an den Aktien ist dann gleichbedeutend mit der Berechtigung, diese Räume zu nutzen und über sie zu verfügen. In diesen Fällen kann die Gesellschaft die betreffenden Räume nicht vermieten. Statt dessen werden Mietverträge unmittelbar zwischen dem Anteilsinhaber und dem Mieter geschlossen. Damit ist es auch der Anteilsinhaber, der für die Mieterträge steuerpflichtig ist.
Während gegenseitige Grundstücksgesellschaften die gängige Organisationsform für das Eigentum an Wohngebäuden, aber auch an von einer Vielzahl von Parteien gehaltenen Geschäftsgebäuden darstellt, werden solche Gebäude, die von einem einzelnen Investor erworben werden, häufiger als gewöhnliche Grundstücksgesellschaften gehalten.
Steuern auf Mieteinkünfte aus finnischen Immobilien fallen in Finnland unabhängig vom Wohn- oder Geschäftssitz des Inhabers an. Die Steuerabkommen zwischen Finnland und den meisten europäischen Ländern sehen vor, dass diese Steuer von der im Heimatland zu zahlenden entsprechenden Steuer abgezogen werden kann.
3.
Steuern auf Veräußerungsgewinne beim Verkauf
Der beim Verkauf einer finnischen Immobilie erzielte Gewinn unterliegt grundsätzlich einer Veräußerungsgewinnsteuer. Auch hier ist der Steuersatz für Körperschaften 26 % und wird aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Einstandskosten berechnet.
Diese Steuerbelastung fällt immer an, wenn eine finnische Grundstücksgesellschaft die von ihr gehaltene Immobilie verkauft. Ob und inwieweit die Steuer auch anfällt, wenn ein ausländischer Investor alle oder einige Anteile an der Grundstücksgesellschaft veräußert, muss auf der Grundlage des im Einzelfall einschlägigen Steuerabkommens beurteilt werden, so dass das Ergebnis vom Wohn- oder Geschäftssitz des Investors abhängen kann.
Viele der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass die finnische Veräußerungsgewinnsteuer auch in dem Fall anzuwenden ist, dass Anteile an einer finnischen gegenseitigen Grundstücksgesellschaft verkauft werden. Dagegen erlauben viele Verträge den Verkauf von gewöhnlichen (nicht gegenseitigen) Grundstücksgesellschaften, ohne dass dies in Finnland eine Steuerpflicht auslöst.
4.
Sonstige Steuern
Vermietung und Verpachtung von Grundeigentum ist in Finnland grundsätzlich kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Der Eigentümer der Immobilie kann aber die Steuerpflicht beantragen, um in der Folge die Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges nutzen zu können. Ob sich diese Option lohnt, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, darunter auch die steuerliche Einordnung des jeweiligen Mieters.
Die Vermögensteuer ist in Finnland im Jahr 2006 ersatzlos abgeschafft worden.