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BERGMANN
Rechtsanwälte
Lizenzverträge und europäisches Wettbewerbsrecht
Die Gruppenfreistellung von Technologietransfervereinbarungen
Bei der Vergabe von Lizenzen für technische Entwicklungen werden zum Schutz beider Parteien häufig Exklusivvereinbarungen getroffen. Solche Vereinbarungen werfen jedoch die Frage auf, ob sie mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar sind. Ein Verstoß gegen dieses kann neben empfindlichen Geldstrafen die Unwirksamkeit der gesamten Lizenzierung zur Folge haben.
Gemäß Artikel 81 des EG-Vertrages sind alle Absprachen mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung verboten. Andererseits erweisen sich besonders Vereinbarungen, die einen Gebietsschutz für Lizenznehmer bewirken, aber auch Beschränkungen der Freiheit eines Lizenznehmers für den Aufbau eines effektiven Lizenzsystems oft als unerläßlich.
Die Freistellungsverordnung
Für zahlreiche Arten von Verträgen hat die Europäische Kommission sog. Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen, durch welche diese Verträge von den Beschränkungen des Art. 81 befreit werden. Für den Bereich von Patent- und Know-how-Lizenzen gilt seit 1996 die einheitliche Technologietransferverordnung (Nr. 240/96).
Die Verordnung gilt für Lizenzverträge, durch welche ein Lizenznehmer berechtigt wird, eine Technologie zur Herstellung von Produkten oder zum Anbieten von Dienstleistungen zu nutzen. Dabei kann es sich sowohl um patentierte Erfindungen als auch um einfaches Know-how handeln.
Nach der Technologietransferverordnung sind in Lizenzvereinbarungen übliche und sinnvolle Klauseln in weitem Umfang freigestellt. Dazu zählen vor allem die bereits oben erwähnten Ausschließlichkeitsrechte des Lizenznehmers sowie die Beschränkung der Tätigkeit des Lizenznehmers auf sein Vertragsgebiet.
Fallstricke der Verordnung
Obwohl durch die Technologietransferverordnung viele Rechtsunsicherheiten beseitigt worden sind, bleibt in vielen Bereichen aufgrund unbestimmter Regelungen unklar, ob ein konkreter Vertrag die Freistellung genießt. So kann sich im Nachhinein herausstellen, daß der Lizenzvertrag unwirksam ist, was insbesondere dann verheerende Folgen haben kann, wenn der Lizenznehmer wertvolles Know-how bereits erhalten hat, dann aber nicht an die Beschränkungen des Vertrages gebunden ist.
Eine solche Unklarheit verbindet sich schon mit dem Begriff „Know-how“, der Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Freistellung ist. Die Verordnung definiert Know-how als „eine Gesamtheit technischer Kenntnisse, die geheim, wesentlich und in einer geeigneten Form identifiziert sind.“ Diese Definition hinterläßt erhebliche Unsicherheiten, um deren Ausgleich man sich beim Vertragsentwurf bemühen sollte.
Noch größere Unsicherheit besteht bei der zulässigen Dauer der Beschränkungen. Der Text der Verordnung liest sich einfach, wenn er feststellt, daß die Höchstdauer bei Patenten grundsätzlich mit der Schutzdauer des betreffenden Patentes übereinstimmt, während für Know-how eine Frist von zehn Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Gemeinsamen Markt gilt.
Letztere Frist kann sich jedoch verlängern, wenn die überlassene Technologie so verbessert wird, daß es sich im Ganzen um eine neue Technologie handelt. Es versteht sich, daß die Grenzen hier fließend sind.
Ferner handelt es sich bei der Mehrheit der betroffenen Vereinbarungen um „gemischte Lizenzen“, die sowohl Patente als auch unpatentiertes Know-how betreffen. Nach der Verordnung hängt die zulässige Dauer hier von der Frage ab, ob es sich bei den Patenten um „notwendige Patente“ handelt. Die Feststellung der Notwendigkeit setzt die Prüfung voraus, ob die Lizenz für den Lizenznehmer von technischem, rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse ist. Da man hier einer im Einzelfall ziemlich ungewissen Beurteilung unterworfen wird, ist es anzuraten, diese Frage schon im Lizenzvertrag zu berücksichtigen.
Bedeutung des Marktanteils
Schließlich sollte im Auge behalten werden, daß die Kommission berechtigt ist, den Vorteil der Freistellung durch Einzelfallentscheidung wieder zu entziehen, insbesondere, wenn der Merktanteil des Lizenznehmers 40 % überschreitet. Trotz der weitgehenden Beseitigung von Marktanteilsschwellen in der neuen Verordnung ist es deshalb angebracht, sich schon vor Abschluß des Lizenzvertrages mit der Marktstellung des Lizenznehmers zu befassen.
Möglichkeiten weitergehender Vereinbarungen
Die Vorteile der Ausnutzung der Gruppenfreistellung liegen auf der Hand, da eine besondere Genehmigung nichtg eingeholt werden muß. Dementsprechend wird man sich bei der Gestaltung von Lizenzverträgen an den von der Verordnung gezogenen Grenzen orientieren, wenn es die Interessen der Beteiligten zulassen.
Jedoch ist eine Vereinbarung keineswegs zwingend unzulässig, wenn sie die Voraussetzungen der Gruppenfreistellung nicht erfüllt. In diesem Fall muß bei der Kommission eine individuelle Freistellung beantragt werden. Für Lizenzverträge steht hierfür ein sog. Widerspruchsverfahren zur Verfügung, in dem die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Kommission nicht innerhalb von vier Monaten nach Anmeldung der Vereinbarung widerspricht.
Fazit
Der kurze Überblick zeigt, daß sich seit dem Inkrafttreten der Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfervereinbarungen die Beschränkungen für solche Verträge tendenziell liberalisiert haben. Die aufgezeigten Probleme machen aber auch deutlich, daß weiterhin Anlaß besteht, vor Abschluß solcher Verträge die rechtlichen Auswirkungen gründlich zu prüfen.