Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Internationale Vermietung von Fahrzeugen, Transportgeräten und Baumaschinen in Finnland
Sowohl der Bau- als auch der Logistiksektor sind in den vergangenen Jahren in Finnland schneller gewachsen als die inländische Wirtschaft im Durchschnitt. Noch bessere Wachstumsquoten hatte allerdings der Bereich der Vermietung von Geräten an die Transportbranche und den Bau zu verzeichnen. Dabei besteht für die Zukunft noch reichlich Wachstumspotential, da die Vermietung von Geräten in Finnland bisher nicht so weit verbreitet ist wie in anderen Ländern der EU. Die starke Nachfrage verbunden mit der hohen Marktkonzentration auf der Anbieterseite führt zu hohen Preisen und verspricht gute Aussichten für neu in den Markt eintretende Wettbewerber.
Die öffentliche Diskussion über die Einfuhr von Personenwagen und den recht zäh ablaufenden Abbau der diesbezüglichen Regulierungen hat offenbar den Eindruck erweckt, dass es ausländische Vermieter von Fahrzeugen aufgrund administrativer Behinderungen ganz allgemein schwer hätten, auf dem finnischen Markt Fuß zu fassen. Dies trifft aber nicht zu. Problematisch ist eigentlich nur die Vermietung von solchen Fahrzeugen, für welche die so genannte Autosteuer erhoben wird. Für die Vermietung von gewerblich genutzten Transportfahrzeugen ab 3,5 t, ebenso wie die Vermietung von sonstigen Transportgeräten oder Baumaschinen sind Regulierungen nicht ersichtlich, welche es ausländischen Anbietern erschweren würden, ihre Chancen auf dem finnischen Markt wahrzunehmen.
Registrierung und Versicherung
Straßenfahrzeuge müssen natürlich – abgesehen von sehr kurzfristigen Einsätzen in Finnland - registriert werden. Die hiermit verbundenen Kosten und Formalien sind unbedeutend, vielleicht abgesehen von der Verpflichtung zum Nachweis einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Verkehrsversicherung. Inzwischen sind jedoch aufgrund der EU-Dienstleistungsdirektive bereits einige ausländische Versicherer Mitglied in der finnischen Verkehrsversicherungszentrale geworden und damit ausreichend lizenziert, ihren Kunden die für Finnland erforderlichen Versicherungen anzubieten.
Die Registrierung ist nicht davon abhängig, dass der Eigentümer seinen Sitz oder einen Vertreter in Finnland hat. Der ausländische Eigentümer wird als solcher neben dem finnischen Halter des Fahrzeugs registriert.
Für Baumaschinen sowie teilweise auch für Transportbehälter wie Container und Sattelauflieger ist eine örtliche Registrierung nicht erforderlich, zumindest soweit diese Geräte in anderen EU-Ländern registriert sind. Soweit eine Registrierung in Finnland nicht erforderlich ist, ist für den Betrieb in Finnland die Versicherungsdeckung aus dem Ursprungsland ausreichend.
Besicherung
Wichtige Voraussetzung für die Vermietung von Fahrzeugen und Maschinen ist natürlich, dass der Vermieter als Eigentümer der Fahrzeuge nach finnischem Recht hinreichend vor einem Rechteverlust geschützt ist, sei es im Falle der unberechtigten Veräußerung des Fahrzeugs durch den Mieter, sei es in der Vollstreckung in das Vermögen des Mieters durch dessen Gläubiger oder gar in dessen Konkurs.
Soweit die Fahrzeuge oder Maschinen in Finnland registriert sind, beeinträchtigt die Registrierung des finnischen Mieters als Halter die Eigentümerposition des Vermieters nicht. Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ist in der Regel nicht möglich, da es für den Käufer zumutbar ist, sich durch Einsicht in das Register Klarheit über den berechtigten Eigentümer zu schaffen.
In der Zwangsvollstreckung darf nach finnischem Vollstreckungsrecht kein Vermögen gepfändet werden, das erkennbar Außenstehenden gehört. Diese Erkennbarkeit ist im Falle der Registrierung des Eigentümers gegeben. Hieraus ergibt sich auch der Schutz im Konkurs: Gegenstände, die nicht gepfändet werden dürfen, fallen auch nicht in die Konkursmasse.
Sicherungsmöglichkeiten bestehen teilweise auch für Geräte und Maschinen, die an sich nicht registriert werden müssen. Freiwillige Registrierungen und Eintragungen von Fahrzeughypotheken sind zum Teil auch für Geräte und Maschinen möglich, die nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden und daher grundsätzlich nicht registriert werden müssten, so etwa motorbetriebene Arbeitsmaschinen und Geräte.
Soweit eine Registrierung nicht möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob durch entsprechende Kennzeichnung die Eigentumsverhältnisse ausreichend kenntlich gemacht werden können. Soweit dies fraglich ist, müsste an alternative Sicherungsmöglichkeiten gedacht werden.
Steuerliche Behandlung der gewerblichen Vermietung
Der finnische Zentrale Steuerausschuss hat bereits in seiner Entscheidung vom 24.1.2001 (KVL 2001/4) entschieden, dass die gewerbliche Vermietung von Fahrzeugen in Finnland keine Betriebsstätte des ausländischen Anbieters begründet, soweit der Anbieter keine feste Geschäftseinrichtung in Finnland unterhält. Im entschiedenen Fall hatte ein deutsches Leasingunternehmen über Vermittlung durch einen selbständigen Vertreter in Finnland Kunden geworben. Die Verhandlung und Verwaltung der Verträge wurden durch Mitarbeiter in Deutschland besorgt.
Mit wachsendem Geschäftsumfang wird natürlich die Nutzung einer festen Geschäftseinrichtung unumgänglich. Dann entsteht auch ohne Registrierung automatisch eine steuerliche Betriebsstätte( vergleiche hierzu den Artikel: „Besteuerung von ausländischen Transport- und Logistikleistungen“).