Internationale Transaktionen
BERGMANN
Rechtsanwälte
Steuerliche Nutzbarkeit von Verlustvorträgen bei Unternehmenskäufen
Im Anschluß an die Ausführungen zur Finanzierung der GmbH läßt sich festhalten, daß in vielen Fällen Gesellschafter ihrer Gesellschaft in wirtschaftlich schwierigen Situationen Kapital als Darlehen zuführen. Dies geschieht meist in der Erwartung, daß sich die Situation der Gesellschaft wieder verbessern wird und die Darlehen zurückgezahlt werden können. Es kommt daher nicht selten vor, daß eine Gesellschaft, die zur Veräußerung steht, noch mit hohen Darlehensforderungen der Gesellschafter belastet ist, die nicht getilgt werden können, da das überlassene Kapital verbraucht wurde.
Für den Erwerber einer mit solchen Gesellschafterdarlehen belasteten Gesellschaft bieten sich verschiedene Möglichkeiten, diese Gesellschafterdarlehen zu behandeln.
Die erste Möglichkeit ist es, daß die Altgesellschafter gegenüber der Gesellschaft einen Verzicht auf ihre Darlehensforderung aussprechen. Dieser Verzicht der Altgesellschafter auf ihre Gesellschafterdarlehen wird in Deutschland steuerlich in voller Höhe als ertragswirksam berücksichtigt. Dieser Ertrag würde bei dem deutschen Gesellschaftssteuersatz zu einer Steuerlast von 50 % des Darlehensbetrages führen. Diese Steuerlast müßte auch von der zu erwerbenden Gesellschaft bezahlt werden, wenn die bis zum Übernahmezeitpunkt in der Gesellschaft aufgelaufenen Verlustvorträge unter den neuen Besitzverhältnissen nicht mehr nutzbar wären.
Die steuerlich attraktivere Möglichkeit ist jedoch sicherzustellen, daß durch den Besitzübergang die Möglichkeit der Nutzbarkeit früherer Verlustvorträge nicht verloren geht und sich die Neugesellschafter von den Altgesellschaftern deren Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft abtreten lassen. Durch die Gesetzgebung zum Jahresende 1997 sind allerdings die Anforderungen, unter den im Falle eines Besitzüberganges Verlustvorträge aus dem Zeitraum vor Übernahme weiter genutzt werden können, wesentlich verschärft worden.
Nach § 8 Abs. 4 KStG n.F. sind für eine Nutzbarkeit der Verlustvorträge in der Zukunft die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
Der Geschäftsbetrieb muß ohne Unterbrechnung und ohne wesentliche Veränderungen fortgeführt werden. Kriterien für die Unternehmensfortführung sind z.B. die Beibehaltung des Kunden- und Lieferantenkreises, der Geschäftsleitung und/oder der Betriebsstätte.
Es darf der Gesellschaft nicht überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt werden (Vergleich zwischen vorhandenen und zugeführten Aktiva). Überwiegend neues Betriebsvermögen wird spätestens dann bejaht, wenn der Wert des zugeführten neuen Betriebsvermögens mehr als 75 % - 100 % des vorhandenen Betriebsvermögens übersteigt.
Die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens ist dann unschädlich, wenn dieses ausschließlich der Unternehmenssanierung dient. Dabei muß der Geschäftsbetrieb aber in den folgenden 5 Jahren in einem dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang weitergeführt werden. Ein organisches Wachstum ist dabei in jedem Falle unschädlich. Angesichts des Sanierungszweckes müssen jedoch auch weitergehende Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur zulässig sein. Entscheidungen der Finanzgerichte liegen bisher noch nicht vor. Zweckdienlich ist in diesem Zusammenhang die Erstellung eines Sanierungsplanes, anhand dessen die ernstliche Sanierungsabsicht gegenüber den Finanzbehörden dokumentiert werden kann.
Eine Gefährdung der Nutzbarkeit früherer Verlustvorträge kann sich insbesondere aus den Sanierungsplänen der neuen Gesellschafter ergeben. Zur Sicherung der steuerlichen Nutzbarkeit der Verlustvorträge ist es daher erforderlich, eine mittelfristige Finanzierungsplanung sowie einen detaillierten Sanierungsplan zu entwerfen und später die Umsetzung dieser geplanten Maßnahmen mindestens quartalsmäßig zu überwachen. Aufgrund der oft erheblichen aufgelaufenen Verluste und der damit verbundenen finanziellen und steuerlichen Auswirkungen können diese für den unternehmerischen Kaufentschluß mitbestimmend sein. In solchen Situationen empfiehlt es sich die hier angeregte Finanz- und Sanierungsplanung sowie deren Bewertung und Unschädlichkeit hinsichtlich der genannten steuerlichen Aspekte bereits vor Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots zu prüfen.