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Auswirkungen der Entsendung nach Finnland auf die Rente |
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Das Interesse deutscher Unternehmen an Finnland ist den vergangnen Jahren gestiegen. Für viele Deutsche bedeutet dieses Interesse eine Entsendung nach Finnland. Die Berufstätigkeit im Ausland hat neben vielen anderen Aspekten auch Auswirkungen auf einen späteren Rentenbezug. Auch in Finnland sind die Interessen von international tätigen Personen bei Sozialleistungs-Regelungen nicht besonders berücksichtigt. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden und die Möglichkeit einer Steuer- und Rentenplanung offen zu halten, ist es empfehlenswert, sich zumindest mit den wesentlichen Grundzügen des Rentenrechts vertraut zu machen.
Sozialbeiträge sind jeweils in dem Land zu leisten, in dem die Betrufstätigkeit ausgeübt wird. Soweit ein entsandter Mitarbeiter in Finnland arbeitet, sind im Grundsatz Sozialbeiträge in Finnland zu leisten und für die Beitragszeit werden Ansprüche auf finnische Sozialleistungen, z.B. das Recht auf Bezug einer Rente erworben.
Innerhalb der EU können Ansprüche auf Rentenbezug nicht übertragen werden. Soweit Beiträge in verschiedenen ändern geleistet wurden, werden Rentenleistungen auch von den entsprechenden nationalen Versorgungswerken erbracht. Auch eine Erstattung der Beiträge beim Rückzug ist nicht vorgesehen. Wurden in Finnland Rentenversicherungsbeiträge geleistet, so muss später auch die auf diese Leistungen entfallende Rente in Finnland beantragt werden. Soweit bestimmte Mindestversicherungszeiten erforderlich sind, um einen Rentenanspruch zu erwerben, werden jedoch auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die in anderen Ländern der EU angefallen sind.
Es liegt auf der Hand, dass der Rentenbezug aus verschiedenen Ländern für den Berechtigten Nachteile mit sich bringt. Die meisten ehemaligen Finnland-Expatriates sind nach der Rückkehr und Ablauf der Zeitspanne bis zum Erreichen des Rentenalters nicht mehr ohne fremde Hilfe in der Lage, in der Amtssprache mit finnischen Rentenversicherungsträgern und Steuerbehörden zu korrespondieren. Im Falle der Rentenversicherung in Finnland wird beides jedoch nötig, da die aus Finnland bezogene Rente nicht nur in Finnland beantragt werden muss, sondern auch der finnischen Steuer unterliegt.
Nach der derzeitigen Steuersituation in Deutschland und Finnland sind auch kaum Konstellationen denkbar, in denen die finnische Steuerbelastung einmal günstiger wäre als die vergleichbare deutsche. Soweit die finnische Steuer höher ist als die deutsche, bleibt es bei der in Finnland erhobenen Steuer. Ist umgekehrt einmal die finnische Steuer niedriger, ergibt sich kein Vorteil für den Steuerpflichtigen. In Deutschland müsste bei Vorhandensein des Wohnsitzes in Deutschland das Welteinkommen besteuert und daher der Differenzbetrag, um den die deutsche Steuer die bereits in Finnland bezahlte übersteigt, zusätzlich ans örtliche Finanzamt abgeführt werden.
Die Nachteile beschränken sich u.U. nicht nur auf die Steuerlast. Aufgrund von Versicherungsansprüchen im Ausland kann es auch zu Kürzungen der finnischen Rente kommen. Das Konzept der „sozialen Rentenversicherung“ beruht darauf, dass die späteren Leistungen sich nicht bedingt in erster Linie an den gezahlten Beiträgen orientieren, sondern auch an dem Gesichtspunkt der Grundversorgung und der Verteilungsgerechtigkeit. Für diejenigen, die hohe Beiträge leisten müssen, ist der Gedanke nicht besonders verlockend, dass das Beitragsaufkommen eventuell zum Teil vergesellschaftet wird. Das finnische Rentenrecht sieht derzeit eine Kappungsgrenze für maximale Rentenleistung vor, die bei 60% des durchschnittlichen Verdienstes bestimmter Bezugsjahre liegt. Für die maximalen Rentenbezüge werden auch ausländische Renten angerechnet. Den Beitragszahlungen stehen damit möglicherweise keine Leistungen gegenüber, wenn aus finnischer Sicht aus dem Heimatland bereits eine auskömmliche Rente gezahlt wird. Besonders bei stark schwankenden Einkünften während der Dauer der Berufstätigkeit liegt hier ein Risiko.
Die derzeit geplante Novellierung sieht eine Milderung der Kappungsgrenze vor. Es ist aber kaum vorauszusehen, welche Regelungen einmal im Zeitpunkt des Rentenbezuges gelten werden. Man wird davon ausgehen können, dass es später mehr bittere Pillen zu schlucken geben wird, wenn eine Rente aus mehr als einem Sozialversicherungssystem bezogen wird, z.B. neben der finnischen Rente eine Rente aus Deutschland. Innerhalb eines Systems wird der Gesetzgeber meist noch für eine insgesamt einigermaßen praxisgerechte Lösung sorgen. Bei einer nicht aufeinander abgestimmten Gesamtversorgung aus verschiedenen Systemen kommt es aber leicht zu unbilligen Ergebnissen, für die sich niemand verantwortlich fühlt. Durch vernünftige Steuer- und Rentenplanung können meist Nachteile der Sozialversicherung ausgeglichen oder gemildert werden, wenn man bei dieser Planung nur ein Rentenrecht zu berücksichtigen ist.
Soweit nicht die Absicht besteht, endgültig in Finnland zu bleiben, dürfte es empfehlenswert sein, für die Dauer der Entsendung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine finnische Sozialversicherung zu vermeiden und die entsprechenden Versicherungen im Heimatland aufrechtzuerhalten. Dies ist in gewissem Rahmen auch möglich.
Entsandte Mitarbeiter verbleiben unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes. Eine Entsendung im Gesetzessinne liegt vor, wenn der Mitarbeiter von einem Unternehmen in seinem Heimatland, mit dem das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt entsandt wird und von einer Entsendungsdauer von nicht mehr als 12 Monaten ausgegangen wird. Der Antrag ist vor Aufnahme der Arbeit beim Rentenversicherungsträger des Heimatlandes zu stellen. Soweit die erwartete Dauer von 12 Monaten überschritten wird, kann vor Ablauf der ersten 12 Monate eine Verlängerung für maximal weitere 12 Monate beantragt werden..
Soweit von vornherein von einer Entsendungsdauer von mehr als einem Jahr ausgegangen wird oder soweit beabsichtigt ist, ein neues Arbeitsverhältnis in Finnland zu begründen, kann aufgrund einer Ausnahmevereinbarung der Verbleib unter dem Sozialversicherungssystem des Heimatlandes für die Dauer vom maximal 5 Jahren erreicht werden. Die Ausnahme kann auf Antrag maximal für einen weiteren 5-jahreszeitraum verlängert werden. Diese Vereinbarung wird auf Antrag des Betroffenen zwischen den Sozialversicherungsträgern der beteiligten Länder getroffen.
Die Entscheidung der Sozialversicherungsträger unterliegt dem Ermessen. In der Praxis wird die Ausnahme jedoch regelmäßig gewährt, wenn der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist, eine gewisse Beziehung zum Heimatland bestehen bleibt und der Verbleib im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes dem Interesse des Antragstellers entspricht. Da die Entscheidung keine Rückwirkung entfaltet, empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit in Finnland.
Private Vorsorge durch den Abschluss von Versicherungen ist in der Regel nur lohnend, wenn steuerlichen Vorteile während der gesamten Dauer der Beitragszahlungen genutzt werden können. Insoweit ist aber der Abschluss von privaten Rentenversicherungen im Heimatland vor Umsiedlung nach Finnland problematisch, wenn in Finnland ein Aufenthalt von mehr als drei Jahren geplant ist. Gemäß § 96 Abs. 10 des Einkommenssteuergesetzes können Aufwendung für private Rentenversicherungen, die bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurden, in Finnland nur im Jahr des Zuzugs sowie für die drei Folgejahre steuerlich geltend gemacht werden.
Finnland hat zwar vor Kurzem aufgrund einer entsprechenden Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof, den Standpunkt aufgeben müssen. Die Einschränkung des § 96 Abs. 10 Einkommenssteuergesetz ist insoweit im Prinzip entfallen. Die inzwischen erlassenen Verwaltungsregelungen lassen aber erwarten, dass sich wenig ändern wird. Jetzt sollen zwar ausländische Versicherungsbeiträge grundsätzlich auch nach Ablauf von drei Jahren nach Zuzug absetzbar sein. Voraussetzung ist aber nach den neuen Richtlinien – zumindest bei Aufwendungen ab 2500 Euro pro Jahr - , dass diese Versicherungen hinsichtlich der späteren Leistungen exakt den finnischen Vorschriften entsprechen. Dieser Nachweis wird schwierig zu führen sein, da die Voraussetzungen sich auch in Finnland alle paar Jahre ändern.
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