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Vollstreckung ausländischer Urteile in Finnland |
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Wer einen Prozess gegen einen Schuldner gewonnen hat, der seinen Wohnsitz in Finnland hat, kommt letzten Endes nur an sein Geld, wenn er aus dem Urteil in Finnland vollstrecken kann. Anders als früher besteht in solchen Fällen heute kein Grund, die Waffen zu strecken. Die internationale Vollstreckung ist bei der Beitreibung von Forderungen längst keine unüberwindliche Hürde mehr.
Die Vollstreckung in Finnland ist grundsätzlich aus jedem Titel möglich, der im Herkunftsland vollstreckbar wäre. Dazu gehört neben dem gerichtlichen Urteil auch der Vollstreckungsbescheid, der Prozessvergleich und die notarielle Unterwerfungserklärung. Bevor mit der Vollstreckung begonnen werden kann, muss der Vollstreckungstitel aber von einem finnischen Gericht für in Finnland vollstreckbar erklärt werden.
Internationale Vollstreckungsregelungen
Die Vollstreckung in Finnland beruht auf verschiedenen internationalen Vorschriften, je nachdem, aus welchem Land der zu vollstreckende Titel stammt. Für Urteile aus den Staaten der Europäischen Union außer Dänemark gilt seit 2001 die EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Für Dänemark gilt weiterhin das Brüsseler Übereinkommen von 1968, eine Reihe weiterer europäischer Staaten gehören dem Lugano-Übereinkommen von 1988 an. Die folgende Darstellung konzentriert sich auf das Verfahren nach der EG-Verordnung. Die Verfahren nach den beiden Übereinkommen ähneln diesem aber.
Vollstreckbarkeitserklärung und Durchführung der Vollstreckung
Die Vollstreckbarerklärung des Urteils muss beim Bezirksgericht (käräjäoikeus) an dem Ort beantragt werden, an welchem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Dem Antrag muss der Vollstreckungstitel mitsamt einer beglaubigten finnischen oder schwedischen Übersetzung beigefügt werden. Außerdem muss eine Bescheinigung des Ursprungsgerichtes über die Vollstreckbarkeit des Urteiles vorgelegt werden. Diese Bescheinigung muss auf einem in der EG-Verordnung bestimmten Formblatt erfolgen und ggf. ebenfalls übersetzt werden.
Ist das Urteil für vollstreckbar erklärt, entspricht das weitere Verfahren der Vollstreckung eines finnischen Urteils. Mit der Vollstreckung wird ein öffentlicher Vollstreckungsbeamter am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners beauftragt, der die Vermögensverhältnisse des Schuldners prüft und Vollstreckungshandlungen nach eigenem Ermessen vornimmt.
In der Praxis kommt es bei ausländischen Titeln allerdings immer wieder zu Rückfragen oder Verzögerungen. So beziehen sich z.B. deutsche Urteile hinsichtlich der Zinsen regelmäßig auf den Basiszinssatz der Bundesbank, welcher dem finnischen Vollstreckungsbeamten natürlich gänzlich unbekannt ist. Finnische Beamte tun sich auch sehr schwer, Auszahlungen des Vollstreckungserlöses ins Ausland vorzunehmen. Am einfachsten ist es hier, Auszahlungen an einen finnischen Rechtsanwalt oder sonstigen Treuhänder vornehmen zu lassen.
Kostenerstattung ungeklärt
Einen Stolperstein bei der Vollstreckung in Finnland stellen leider immer noch die Kosten dar. Es ist nämlich gängige Praxis in Finnland, dass dem Gläubiger kein Anspruch auf Ersatz der aus dem Vollstreckungsverfahren entstehenden Kosten zugesprochen wird.
Diese Praxis findet ihre Berechtigung darin, dass die Einleitung der Vollstreckung als solche relativ unkompliziert ist. Für ausländische Urteile gilt dies aber nicht, da hier ein eigenes gerichtliches Verfahren durchlaufen werden muss, und es für einen ausländischen Gläubiger unmöglich ist, die Vollstreckung ohne die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes durchzuführen. Bei kleineren bis mittelgroßen Forderungen kann die fehlende Kostenerstattung daher die Vollstreckung wirtschaftlich unmöglich machen.
Der Autor hält die finnische Praxis daher für unvereinbar mit den Bestimmungen des EU-Rechts. Ein entsprechendes, vom Autor betriebenes Musterverfahren ist zur Revision beim finnischen Obersten Gericht zugelassen worden (Revisionszulassung 2003-156) und dürfte im Laufe des Jahres 2004 entschieden werden. Bis zur Entscheidung dieses Präzedenzfalles ist zu empfehlen, gegen die ablehnende Kostenentscheidung jeweils Berufung einzulegen und sich auf dieses Musterverfahren zu beziehen.
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