International Transactions
BERGMANN
Attorneys at Law
Internationale Prozesse
Klageerhebung im Heimatland – nicht immer ein Vorteil
Es ist eine verbreitete Vorstellung, daß es einen Vorteil für die klagende Partei bedeuten würde, wenn sie den Prozeß im eigenen Heimatland durchführen kann. Auf den ersten Blick spricht hierfür, daß dann der Hausanwalt den Prozeß führt, der möglicherweise den geschäftlichen Hintergrund kennt und Erfahrung mit den infragestehenden Problematiken hat. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist dabei auch die Möglichkeit der Abstimmung des Prozeßstoffes in der eigenen Sprache und am Sitz des eigenen Unternehmens.
In der Regel ist die spätere Vollstreckung des Urteils innerhalb der Europäischen Union sowie in vielen anderen Ländern durch internationale Übereinkommen sichergestellt, wenn nach den Regeln dieser Übereinkommen das Prozeßgericht international zuständig war.
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte am eigenen Unternehmenssitz ist Voraussetzung dafür, dass die Option der Klage im Heimatland zur Verfügung steht. Bisher war es nach dem für den Wirtschaftsraum der EU geltenden Brüsseler Abkommen möglich, Geldforderungen im Heimatland des Gläubigers einzuklagen, wenn nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht der Erfüllungsort der Geldschuld beim Gläubiger ist (so z. B. nach dem nationalen Recht in Finnland und Schweden).
Seit dem 1.3.2002 ist jedoch durch das Inkrafttreten der EU Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung als einheitlicher Erfüllungsort für alle Leistungen bei Kaufverträgen und Dienstleistungsverträgen der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung als Erfüllungsort festgelegt. Dabei soll dieser Erfüllungsort ohne Rückgriff auf nationales Recht autonom bestimmt werden. Bis durch EU-Rechtsprechung auch nur eine ansatzweise Klarheit darüber herbeigeführt sein wird, was im Sinne dieser autonomen Auslegung als Ort der Lieferung/Leistung zu verstehen ist, werden wohl noch einige Jahre verstreichen. Bis dahin wird man – außer bei ausnahmsweise eindeutigen Fallkonstellationen - nicht empfehlen können eine Klage bei einem Gericht einzureichen, dassen internationale Zuständigkeit lediglich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gestützt werden kann.
In dieser Hinsicht müssen vor allem finnische und schwedische Unternehmen umdenken, denen in vielen Fällen der gewohnte heimatliche Gerichtsstand durch die neue Verordnung genommen wird. In Zukunft wird in vielen Fällen im Ausland geklagt werden müssen, selbst wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten nur im Falle einer Klage im Heimatland übernimmt. aber auch in den Fällen, in denen neben dem ausländischen Gerichtsstand auch eine Klage im Heimatland möglich wäre, kann es aufgrund von Sonderfaktoren durchaus sinnvoll erscheinen, ausnahmsweise im Ausland zu klagen. Faktoren, die diesen Schritt nahe legen können sind Überlegungen zu den Prozeßkosten, der Prozeßdauer sowie zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens selbst, insbesondere aufgrund des anwendbaren Verfahrens der Beweisführung und der Anwendbarkeit eines fremden Rechts. Eine Klageerhebung im Heimatland kann im Einzelfall durchaus bedeuten, daß das Kostenrisiko und/oder die Verfahrensdauer erheblich erhöht werden. Am Ende des Verfahrens kann es für eine Vollstreckung zu spät sein. Unter Umständen wird auch ein sonst relativ sicherer Prozeßerfolg durch eine Klage im Heimatland gefährdet, weil der dortige Richter das anzuwendende Recht nicht kennt. In diesen Fällen wird mitunter der erstrebte Prozeßerfolg durch eine vorschnelle Klage im Heimatland vereitelt.
Streitwertabhängige Überlegungen:
Die Kosten, die mit der Durchführung eines Prozeßes verbunden sind, d.h. insbesondere Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare sind in den verschiedenen Ländern der EU sehr unterschiedlich geregelt. So sind z.B. in Deutschland die bei einer Prozeßführung anfallenden Anwaltshonorare gesetzlich reguliert und orientieren sich am Streitwert. Das führt zu sehr geringen Gebühren bei geringen Streitwerten und zu manchmal überhöhten Gebühren bei sehr hohen Streitwerten. Bereits der Vergleich des Kostenrisikos im Falle der Klage in den Nordischen Ländern einerseits oder in Deutschland andererseits kann bei niedrigen Streitwerten etwa bis 100.000 Euro oder bei hohen Streitwerten etwa ab 1 Mio Euro einen Aspekt darstellen, der für eine Klage im Ausland sprechen kann. Im Rahmen der Kostenüberlegungen muß auch berücksichtigt werden, daß in der Regel, das heißt wenn der Schuldner über kein Vermögen im Heimatland des Klägers verfügt, nach Durchführung des Verfahrens noch das kosten- und zeitaufwendige Urteilsanerkennungsverfahren im Heimatland des Schuldners durchgeführt werden muß, um aus dem Urteil gegen den Schuldner vollstrecken zu können.
Prozessuale Gesichtspunkte und Verfahrensbeschleunigung
Die Klage im Inland gegen eine ausländische Beklagte führt in der Regel zu einer Verzögerung des Verfahrens. Die Klage muß übersetzt werden und über die Behörden des Heimatlandes der Beklagten dort zugestellt werden. Dies führt häufig zu erheblichen Verzögerungen des Verfahrens. Für die Anerkennung des Urteils muß nach durchgeführtem Prozeß ein weiteres Verfahren im Heimatland der Beklagten durchgeführt werden.
Eine weitere Verfahrensverzögerung kann sich ergeben, wenn das Heimatrecht des Beklagten aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund der engeren sachlichen Bezüge zum Rechtskreis des Beklagten für den Streit anzuwenden ist. Die Klägerin muß den Inhalt des fremden Rechts durch Gutachten nachweisen. Dies verzögert und verteuert den Prozeß erheblich.
Rechtsvergleichende Gesichtspunkte
Wer nach gründlicher Untersuchung der Rechtslage zu dem Schluß gekommen ist, daß er einen Prozeß wohl gewinnen müßte, ist selbstverständlich daran interessiert, daß der Richter aufgrund ausreichendem Sachverstand in der Lage ist, die richtige Entscheidungen zu treffen. Dies setzt aber ein Verständnis des Gesamtzusammenhanges und des Ineinandergreifens von prozessualen und materiellen Regelungen voraus. Die Hoffnung darauf, daß auch ein Richter, der das anzuwendende Recht nicht kennt, allein durch Einholung eines naturgemäß begrenzten Gutachtens, in der Lage wäre, eine sachlich richtige Entscheidung treffen wird, dürfte nicht immer gerechtfertigt sein.
Insbesondere im Falle von hohen Streitwerten kann es auch sinnvoll sein, rechtsvergleichend festzustellen, welche Vorteile die zur Auswahl stehenden Gerichtsstände bieten. Hier spielen insbesondere auch prozeßrechtliche Gesichtspunkte eine erhebliche Rolle. Die zulässigen Beweismittel und Beweiserhebungsverfahren sind in den Ländern der EU grundverschieden. Bei der Analyse der im Einzelfall zur Verfügung stehenden Beweise, wird man in vielen Fällen feststellen, daß es vom Prozeßrecht abhängen könnte, ob der Nachweis gelingt oder nicht.