International Transactions
BERGMANN
Attorneys at Law
Transportverträge und Risikomanagement
Die Entwicklung eines sachgerechten Risikomanagements setzt zu allererst voraus, dass die im Einzelfall unter den gegebenen Umständen bestehenden Risiken identifiziert werden. Schwerpunkte müssen dabei so gesetzt werden wie es die Bedürfnisse der Transportbranche erfordern. Das Szenario in der Transport- und Logistikbranche ist sehr spezifisch und nicht mit sonstigen Risikoszenarien im internationalen Handel vergleichbar.
Die Transportbranche ist sehr international. Das Transportgut überschreitet internationale Grenzen. Unternehmen aus verschiedenen Ländern sind beteiligt. Für die verschiedensten Fragen muss internationales und/oder fremdes nationales Recht berücksichtigt werden, wie etwa ausländische Gesetze betreffend
Haftung und Prozessführung im Falle des Rückgriffs auf ein Unternehmen, das als Teil des internationalen Transports einen Transport im Ausland durchgeführt hat, oder
Insolvenzverfahren für die Durchsetzbarkeit eines Pfandrechts an dem Ort, an welchem sich das Transportgut befindet.
Im Schadensfall es wird häufig mehr als ein möglicher Verursacher in Frage kommen. Am Ende ist es u.U. unmöglich, die Verursachung eines Transportschadens aufzuklären. Das Risiko, für den Schaden selbst einzustehen zu müssen, möglicherweise sogar ohne Rückgriffsmöglichkeit, kann durch sachgerechte Vertragsgestaltung und Administration deutlich reduziert werden. Zunächst könnten die folgenden Ratschläge beherzigt werden:
Den Partner kennen genügt nicht
Wenn es im Konfliktfall erforderlich wird, Ansprüche gegen einen Partner durchzusetzen, genügt es nicht, den Partner zu kennen. Der Partner muss eindeutig identifizierbar sein. Das ist bei ausländischen Firmenbezeichnungen nicht immer selbstverständlich. Häufig wurde per E-Mail korrespondiert und die Steuernummern sind nicht bekannt. Die Müller GmbH ist etwas anderes als die Müller GmbH & Co. KG und die Virtanen Ky ist nicht die Virtanen Oy.
Der Frachtführer haftet seinen Kunden auch für Schäden ein, die von Dritten verursacht werden, deren er sich für die Ausführung der Beförderung bedient. Das können auch Schäden sein, für die aufgrund von vertraglichen Ausschlüssen keine Versicherungsdeckung besteht. Aber auch die Transportvergütung kann gefährdet sein, wenn der Empfänger insolvent wird oder die Ware nicht annimmt. Der Vertragspartner sollte daher nicht nur bekannt sein, sondern auch als zuverlässig und solvent einen Namen haben. Wenn diesbezüglich Zweifel bestehen, sollten bereits bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mögliche spätere Forderungen sinnvoll gesichert werden.
Sicherheiten nach Landesart
Soweit es um die Sicherstellung der Frachtvergütung geht, wird in der Regel darauf vertraut, dass ein Pfandrecht am Transportgut besteht. Das CMR enthält jedoch keine Regelungen über das Pfandrecht. Das Bestehen des Pfandrechtes richtet sich immer nach dem Recht des Landes, in welchem sich das Transportgut gerade befindet. Die Sicherstellung des Pfandrechts schlägt möglicherweise fehl, wenn nicht die nach Ortsrecht Maßnahmen zur Sicherstellung getroffen werden. Vereinbarungen sind nur möglich, soweit sie vom Ortsrecht zugelassen werden. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pfandrechts ebenso wie die Umstände, die zu einem Verlust des Pfandrechts führen, sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
Bei Regressforderungen gegen nachgeschaltete Frachtführer ist eine Befriedigung aus der Verwertung der Ware nicht mehr möglich. In dieser Phase ist der Transport abgewickelt und der Auftraggeber hat das Transportgut nicht mehr in eigener Verwahrung. Es wäre im Schadensfall beruhigend zu wissen, dass der nachgeschaltete Frachtführer ausreichend versichert ist und dass, soweit Versicherungslücken bestehen, eine Bankbürgschaft gestellt ist. Insbesondere, wenn im Rahmen des Versandverfahrens die Haftung für die Zollschuld des Empfängers übernommen wird, wäre die Forderung einer Bürgschaft angebracht.
Was Sie sehen ist NICHT IMMER was Sie bekommen
Juristische Texte sind bekanntermaßen nicht immer leicht zu verstehen. Dies gilt auch bereits deshalb, weil schon definitionsgemäß der Vertragsinhalt weit über das hinausgeht, was im Vertragdokument selbst nachzulesen ist. Bestandteil des Vertrages sind neben dem Vertragstext selbst ergänzend immer auch Regelungen des nationalen und internationalen Rechts, zum einen insoweit der Vertragstext zu bestimmten Fragen keine Regelung enthält und zum anderen insoweit eine Vertragsbestimmung durch zwingendes nationales Recht verdrängt wird.
Allgemeine Vertragsbedingungen sind allgemein gebräuchlich, auch im Transportsektor. Ob solche Allgemeine Geschäftsbedingungen tatsächlich Vertragsgegenstand geworden sind, kann durchaus zweifelhaft sein, auch soweit im Vertragstext auf sie Bezug genommen wird. Der Verweis im Vertragstext genügt, wenn der Partner Unternehmer ist und die betreffenden Vertragsbedingungen weit verbreitet und in den betroffenen Kreisen bekannt sind. Bei Privatpersonen, zuweilen aber auch Kleinunternehmern, ist jedoch in der Regel die Beifügung des vollständigen Textes Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung. Die Anforderungen an die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch von Land zu Land verschieden und nicht durch internationales Recht wie CMR vereinheitlicht.
Auch der Vertragstext selbst kann Auslegungsfragen aufwerfen: Während zum Beispiel der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ zunächst einleuchtend erscheint, kann die Einordnung im konkreten Fall erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Auch Vereinbarungen über das anzuwendende Recht erscheinen oft klar, sind aber tatsächliche für juristische Laien schwer verständlich. Möglicherweise wurde vereinbart: „Die Parteien vereinbaren deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.“ In allgemeinverständlicher Form bedeutet diese Klausel, dass deutsches Sachrecht angewendet werden soll, dass aber deutsche Vorschriften, die zur Anwendung des Rechtes eines anderen Staates führen könnten, ignoriert werden. Nicht dagegen schließt die Klausel die Geltung internationaler Regelungen wie der CMR oder des UN-Kaufrechts aus.
Niemand sollte vereinbaren, was er nicht versteht, zumindest in bezug auf Geschäfte, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Nur mit dem Verständnis der Vereinbarung kann eine Risikobewertung und hierauf aufbauend die Entscheidung, ob das Risiko tragbar ist, getroffen werden.
Schiedsklauseln
Die CMR lassen keine exklusiven Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten staatlicher Gerichte zu: Die Gerichte am Sitz des Beklagten können in jedem Fall angerufen werden, ebenso wie die Gerichte am Ort der Übernahme der Güter oder am Ort, der für die Ablieferung der Güter vorgesehenen ist. Es kann daher nicht vorhergesehen werden, in welchem Land ein möglicher Prozess durchgeführt würde. Der Gerichtsstand kann am Ende davon abhängen, welche der Streitparteien zuerst Klage erhebt. Es kann nicht sichergestellt werden, dass ein Regressverfahren zwischen allen Beteiligten vor denselben nationalen Gerichten durchgeführt werden kann, die über den ursprünglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers zu befinden haben.
Die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist daher in jedem Fall anzuraten. Artikel 33 CMR lässt auch eine Schiedsklausel unter vollständigem Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zu. Eine Schiedsklausel ist jedoch nach CMR nur wirksam, wenn die Vereinbarung gleichzeitig vorsieht, dass das Schiedsgericht die CMR anwenden soll: Nicht vergessen!
Die Skandinavischen Spediteurbedingungen sehen – außer für Streitigkeiten mit einem Interesse von weniger als 30.000 Euro oder im Falle von Verbraucher-Auftraggebern – Schiedsverfahren am Sitz des Spediteurs vor. Da sich diese Klauseln jedoch auf das Verhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber beschränken, sind besondere Schiedsklauseln im Frachtbrief/Beförderungsvertrag nicht überflüssig. Dies gilt auch deshalb, weil die Schiedsklausel der Spediteurbedingungen die Anwendung der CMR nicht ausdrücklich vorsieht: Die Wirksamkeit dieser Schiedsklausel ist daher nicht völlig zweifelsfrei.
Der Bedarf nach Schiedsvereinbarungen ist in Finnland aus verschiedenen Gründen besonders deutlich. Zum einen können bei Verfahren vor ordentlichen Gerichten bis zu einem rechtskräftigen Urteil leicht mehrere Jahre vergehen. Zum anderen kann im Falle von Schiedsverfahren – anders als bei Verfahren vor staatlichen Gerichten – durch die Wahl der Schiedsrichter sichergestellt werden, dass die Richter besondere Kenntnisse nicht nur der Rechtslage, sondern auch der Transportbrache besitzen.
Finnische Unternehmen vereinbaren für wirtschaftsrechtliche Verträge fast ausnahmslos Schiedsklauseln. Soweit eine Einigung auf ein Schiedsgericht mit Sitz in Finnland nicht erzielt werden kann, wäre auch an Schiedsgerichte in Schweden oder Dänemark zu denken: Finnische Rechtsschutzversicherer decken Prozesskosten für Gerichtsverfahren einschließlich Schiedsverfahren innerhalb der Nordischen Länder. Für ein Verfahren im sonstigen europäischen Ausland besteht jedoch keine Deckung.