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BERGMANN
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Das „Berliner Testament“ – Steuerfalle für Finnen in Deutschland
Deutsche Standardlösung für Auslandsfälle meist ungeeignet
Soweit in Deutschland lebende Ehegatten mit Kindern ein Testament aufsetzen wollen, wird ihnen – soweit das gemeinsame Vermögen nicht deutlich eine Million Euro übersteigt – meist der Abschluss eines Berliner Testaments empfohlen. Diese beliebte Form des Testaments ist eine auf deutsche Verhältnisse zugeschnittene Lösung: In Fällen mit internationalen Aspekten ist die Wirksamkeit des Berliner Testaments nicht gesichert, insbesondere wenn Vermögen im Ausland (etwa ein Sommerhaus in Finnland) vorhanden ist oder der überlebende Ehegatte sich nach dem Tod des Partners entschließt, ins Ausland umzusiedeln. Zudem kann das Berliner Testament insbesondere bei deutsch-finnischen Ehen zu erheblichen steuerlichen Nachteilen für die Betroffenen führen.
Im Berliner Testament begünstigen sich die Ehegatten für den Todesfall zunächst gegenseitig als Alleinerben, und zwar unter Ausschluss der anderen gesetzlichen Erben, und setzen ihre Kinder als Erben des zunächst überlebenden Ehegatten ein. Die Besonderheit liegt nach deutschem Verständnis darin, dass das gemeinsame Testament durch den überlebenden Ehegatten nicht mehr geändert werden kann, so dass die Rechte der gemeinsamen Kinder gesichert sind.
1.
Die doppelte Besteuerung
Beim Berliner Testament wird das Vermögen grundsätzlich doppelt besteuert: Zunächst beim Übergang des Vermögens auf den hinterbliebenen Ehepartner und ein zweites Mal beim Übergang des Vermögens auf die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zweiten Ehepartners. Bei Vermögen oberhalb der Freibeträge ist es daher ratsam, zumindest einen Teil des Vermögens direkt an die Kinder zu vererben.
Die mögliche Steuerfalle des Berliner Testaments bei Inlandssachverhalten ist allgemein bekannt und Notare werden in der Regel abraten, ein Berliner Testament abzuschließen, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu erwarten ist, dass beim Anfall der Erbschaft in nennenswertem Umfang Erbschaftssteuer anfallen könnte. Aufgrund der hohen steuerlichen Freigrenzen ist dies aber in Deutschland nur ausnahmsweise der Fall.
Ehegatten können in Deutschland beim Erbfall eine Freigrenze von 307.000 Euro sowie einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro in Anspruch nehmen können. Eine Erbschaftssteuer fällt daher im Regelfall nicht an, wenn das gemeinsame Vermögen nicht deutlich eine Million Euro übersteigt. Dabei ist vorausgesetzt, dass das Vermögen der Ehegatten zu Lebzeiten einigermaßen gleichmäßig verteilt ist, beispielsweise Grundvermögen beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört.
Bei der Beratung in Deutschland kann leicht übersehen werden, dass das Konzept des Berliner Testaments mit seiner doppelten Besteuerung allein auf den hohen Freibeträgen des deutschen Erbschaftssteuerrechts basiert. Es versteht sich von selbst, dass das Berliner Testament zur Steuerfalle werden kann, wenn Steuern auch im Ausland, etwa in Finnland anfallen, wo hohe steuerliche Freibeträge nicht zur Verfügung stehen. Aus der doppelten Besteuerung mit hohen Freibeträgen wird unter Umständen eine vierfache Besteuerung mit minimalen Freibeträgen.
Finnische Erbschaftssteuern werden erhoben, wenn der Erbe oder der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Finnland hat oder wenn bestimmte Nachlasswerte in Finnland belegen sind, wie etwa bei Aktien von Wohnungseigentumsgesellschaften, die finnische Immobilien besitzen oder bei direktem Immobilienbesitz, z.B. ein Sommerhaus.
Die Steuerfreibeträge des finnischen Schenkungs- und Erbschaftssteuerrechts betragen 3400 Euro Grundfreibetrag und weitere 3400 Euro Ehegattenfreibetrag. Soweit daher in Finnland belegenes Vermögen vorhanden ist oder eine Umsiedlung nach Finnland nicht ausgeschlossen werden kann, wäre im Erbfall mit erheblicher finnischer Erbschaftssteuer zu rechen, und zwar bereits bei Nachlässen von eher geringerem Wert. Auch wenn im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch kein entsprechendes Vermögen in Finnland vorhanden ist, so wird es möglicherweise noch durch einen Erbfall erworben, wenn die Eltern zumindest eines der Ehegatten in Finnland leben.
Der Abschluss eines Berliner Testaments ist in Fällen mit Auslandsvermögen, ausländischem Wohnsitz von Beteiligten oder bei Umsiedlungsplänen nicht sinnvoll. Ein bereits geschlossenes Berliner Testament sollte daher durch ein sinnvolleres Testament ersetzt werden, das steuerliche Auswirkungen nach allen möglicherweise betroffenen Rechtsordnungen berücksichtigt.
2.
Berliner Testament: Wirksam in Berlin, in Helsinki unwirksam
Um dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Partners einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, wird in der finnischen Praxis häufig testamentarisch verfügt, dass zwar die Kinder wie gesetzlich vorgesehen erben, jedoch dem überlebenden Ehegatten auf Lebenszeit das Nutzungsrecht am ungeteilten Nachlass verbleibt.
Hintergrund des Berliner Testaments ist in der Regel dieselbe Motivationslage, nämlich dem überlebenden Ehegatten einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Die Konstruktion des Berliner Testaments ist jedoch weniger elegant als die in Finnland übliche Einräumung des Nutzungsrechts: Zunächst wird beim Berliner Testament den Kindern das Erbrecht entzogen. Dies ist eine im Hinblick auf den gesetzlichen Pflichtteil auch nach deutschem Recht unwirksame Verfügung. Entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung erben die Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil nicht. Zum Ausgleich werden die Kinder zu Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt und der überlebende Ehegatte in seiner Testierfreiheit beschränkt. Er kann das Testament nicht mehr ändern. Im Hinblick auf diesen späteren Ausgleich sowie regelmäßig verfügter Sanktionen für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils verzichten die Kinder in aller Regel darauf, ihren gesetzlichen Pflichtteil einzufordern.
In vielen Rechtsordnungen stellen jedoch die Testierfreiheit ebenso wie das Recht der gesetzlichen Erben auf einen Pflichtteil zentrale Rechtsgrundsätze dar. In Fällen mit Auslandsberührung hängt die Wirksamkeit Berliner Testamente, da sie diesen beiden Grundsätzen widersprechen, an einem sehr dünnen Faden.
Dem finnischen Recht sind Erbverträge unbekannt. Die Verpflichtung, eine frühere testamentarische Verfügung (z.B. das Berliner Testament) nicht mehr zu ändern, ist nach finnischem Recht unwirksam und unbeachtlich. Wenn der überlebende Ehegatte seinen Teil des Berliner Testaments nach dem Tod des anderen Ehegatten ändert, so ist dies nach finnischem Recht wirksam.
Da das deutsche Recht im Erbfall auf das Heimatrecht (Nationalität) des Erblassers verweist, würde auch aus deutscher Sicht finnisches Recht für spätere Testamente maßgeblich sein, wenn der überlebende Ehegatte die finnische Staatsangehörigkeit hat. Finnisches Recht wäre dann auch für die Vererbung von in Deutschland belegenem Vermögen ausschlaggebend.
Zwar verweist das finnische Erbrecht unter bestimmten Voraussetzungen zurück auf das deutsche Recht des Wohnsitzes. Aber es ist schon unklar, ob Verzichte auf die eigene Testierfähigkeit – da das finnische Recht eben Erbverträge nicht kennt – von der Rück-Verweisung auf das Wohnsitzrecht erfasst sind. Im Übrigen scheint es jedenfalls nicht ratsam, sich bei der Errichtung des Testaments darauf zu verlassen, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anwendung des deutschen Wohnsitzrechts später unverändert bestehen bleiben. Soweit ein finnischer Staatsangehöriger z.B. nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland wieder nach Finnland zurückzieht, wäre seine weitere Testierfähigkeit zweifellos nach finnischem Recht zu beurteilen.
Wenn daher der überlebende Ehegatte die finnische Staatsangehörigkeit hat, ist grundsätzlich von der Möglichkeit auszugehen, dass ein späteres zweites Testament, das etwa nach einer Wiederverheiratung errichtetet wurde, ungeachtet der Verfügungsbeschränkungen im Berliner Testament nach finnischem Recht beurteilt und als wirksam angesehen würde.
Wer ein Berliner Testament errichtet, tut dies im Allgemeinen aus denselben Gründen, aus denen in Finnland dem überlebenden Ehegatten ein Nutzungsrecht am gemeinsamen Vermögen eingeräumt wird. Dem überlebenden Ehegatten soll ein angemessener Lebensstandard gesichert werden, ohne dass das gesetzliche Erbrecht der Kinder beschränkt wird. Dieses Ergebnis wird durch das Berliner Testament – soweit einer oder beide Ehegatten die finnische Staatsangehörigkeit haben, nicht erreicht.
3.
Ausblick
Das Erb- und Familienrecht ist auch in den Mitgliedsländern der EU sehr unterschiedlich geregelt. Auch die Unterschiede in der Besteuerung von Erbschaften sind dramatisch. Es ist nicht abzusehen, dass sich hieran mittelfristig etwas ändert. Wer Interessen in mehr als einem Land hat, tut gut daran, für erforderliche Regelungen die Rechtsordnungen der betroffenen Länder so zu berücksichtigen, dass die Regelungen in jedem Fall funktionieren.
Wenn Finnen in Deutschland ein Testament unter Einschaltung eines örtlichen Notars errichten, so ist es erforderlich, dass der Notar bei der Beratung einen Rechtsanwalt hinzuzieht, der die finnischen Aspekte beurteilen kann. Die Rechtsanwaltskanzlei des Verfassers wird auch häufig direkt von Mandanten angesprochen und mit der dem Entwurf eines beide Rechtsordnungen berücksichtigenden Testamentes beauftragt. In diesem Fall stellt der Rechtsanwalt zum Zwecke der Beurkundung den Kontakt zu einem geeigneten Notar her.