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BERGMANN
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Kabotage in Güterkraftverkehr: Chancen und Pflichten
Kabotage ist der Transport von Gütern oder Personen zwischen zwei Orten innerhalb desselben Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen. Es versteht sich von selbst, dass die Wettbewerbsfähigkeit eines Transportunternehmens wesentlich vom Auslastungsgrad abhängt. Bei internationalen Transporten können Leerfahrten häufig nur durch Kabotage vermieden werden. Im Verhältnis zwischen den alten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt im Güterkraftverkehr Kabotagefreiheit seit 1998. Im Verhältnis zwischen den alten und neuen EU-Ländern laufen derzeit noch Übergangsfristen. Die insoweit bestehenden Beschränkungen entfallen spätestens 2010.
Ein einheitlicher Kabotagemarkt in der EU bedeutet, dass ein Transportunternehmer aus einem EU- Mitgliedsstaat Waren von und nach jedem beliebigen Ort innerhalb der EU befördern darf, vorausgesetzt er erfüllt die Zulassungserfordernisse für den Beruf des Transportunternehmers and verfügt über eine Gemeinschaftslizenz. Dabei sind allerdings neben den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (z.B. betreffend Tachograph) auch eine Vielzahl von örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Aufgrund der Kabotageverordnung gehören zu diesen Vorschriften u.a.
Bedingungen des Beförderungsvertrages
Lenk- und Ruhezeiten der Fernfahrer sowie
Mehrwertsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen
Neben den in der Kabotageverordnung ausdrücklich genannten Vorschriften sind aber auch alle anderen einschlägigen EU- sowie landesspezifischen Vorschriften zu beachten, wie z.B. die Arbeitnehmer-Entsendungsrichtlinie, nach der bestimmte arbeitsvertragliche Mindestbedingungen im Aufnahmeland verbindlich sind. Viele Mitgliedsländer haben auch Verwaltungsvorschriften erlassen, nach denen Meldungen und Registrierungen zu Kontrollzwecken vorgeschrieben sind. Eine Befassung mit den im Aufnahmeland geltenden Vorschriften ist daher unumgänglich.
Zeitliche Begrenzung der Kabotagefahrten
Die EU-Kabotageverordnung berechtigt Transportunternehmer zeitweilig Straßentransporte in anderen Mitgliedsländern durchzuführen, ohne hierfür eine Betriebsstätte oder Niederlassung registrieren zu müssen. Darüber, was noch als „zeitweilig“ zu verstehen ist, bestehen allerdings in den Mitgliedsländern unterschiedliche Handhabungen.
Einige Mitgliedsländer (Vereinigtes Königreich und Griechenland) haben Leitlinien für die Kabotage aufgestellt. Andere Mitgliedsländer wie Österreich, Frankreich und Italien haben zeitliche Beschränkungen für die Kabotage eingeführt: In Österreich und in Italien sind Kabotagefahrten nur an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen zulässig, in Frankreich nur an maximal 45 Tagen im Jahr Tagen. In Finnland ergibt sich eine zeitliche Begrenzung für Kabotagefahrten indirekt aufgrund der Tatsache, dass LKW ohne örtliche Registrierung maximal für einen Zeitraum von 30 Tagen in Finnland betrieben werden dürfen. Zur Überwachung dieser Beschränkungen müssen ausgefüllte Kontrollblätter mitgeführt werden.
Die Europäische Kommission hat inzwischen einen Verordnungsentwurf eingebracht, der hier eine Klärung und Vereinheitlichung bringen soll. In Zukunft werden nur noch maximal drei Kabotagefahrten innerhalb von maximal sieben Tagen zugelassen sein.
Bedingungen des Beförderungsvertrages
Zahlreiche Bedingungen des Beförderungsvertrages richten sich nach den Gesetzen des Gastlandes. Zu diesen Fragen gehören insbesondere die gesetzlichen Haftungssummen im Falle von Beschädigungen oder Verlust der Fracht. Das jeweilige nationale Recht entscheidet auch über die Anforderungen an Reklamationen von Schäden, über Ausschlussfristen sowie die Frage, in ob die örtlichen staatlichen Gerichte international zur Streitentscheidung zuständig sind, d.h. im Streitfall angerufen werden können. Die Transportdokumente müssen ebenfalls den örtlichen Vorschriften entsprechen, was insbesondere auch Einfluss darauf haben kann, wer – Absender oder Empfänger – in welcher Phase des Transports über die Ware verfügen kann.
Im Streitfall hängt es wesentlich von den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Gastland ab, ob der Transportunternehmer z.B. die Vergütung fordern kann oder ob er für eingetretene Schäden haften muss. Im Falle von Transportverträgen sind die örtlichen Bestimmungen in der Regel zwingend, so dass abweichende vertragliche Bestimmungen unbeachtlich sind.
Lenk- und Ruhezeiten
Die maximal zulässigen Lenkzeiten sowie die minimal einzuhaltenden Pausen und Ruhezeiten sind in der Europäischen Union im Grundsatz einheitlich geregelt. Bei der Umsetzung in die nationalen Rechte entstehen jedoch immer wieder Diskrepanzen. Die kürzlich in den Niederlanden erlassenen Vorschriften lassen längere Arbeitszeiten zu als in den entsprechenden EU-Regelungen vorgesehen.
Kürzere maximale Lenkzeiten können aber auf nationaler Ebene aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Tarifpartnern beachtlich werden. Soweit die entsprechenden Tarifverträge allgemeinverbindlich sind (wie zum Beispiel in Finnland), wären solche Regelungen aufgrund der Europäischen Entsendungsrichtlinie für Kabotagefahrten zu beachten.
Mindestlohn
Mindestlohn und sonstige Mindestarbeitsbedingungen sind in der Kabotageverordnung nicht direkt erwähnt. Auch für Kabotagedienstleistungen gilt jedoch die EU-Richtlinie betreffend die arbeitsvertraglichen Mindestbedingungen für entsandte Mitarbeiter.
Aufgrund der EU-Entsendungsrichtlinie sind für entsandte Mitarbeiter die im Aufnahmeland üblichen Mindestbedingungen betreffend Arbeitszeit, Lohn, Urlaub usw. einzuhalten. Unter welchen Voraussetzungen bei Kabotagefahrten eine Arbeitnehmerentsendung angenommen wird, beurteilt jedes Mitgliedsland nach eigenen im Einzelfall stark voneinander abweichenden Kriterien.
In Österreich wird die Beachtung der Mindestarbeitsbedingungen grundsätzlich für alle Kabotagefahrten vorausgesetzt; in Frankreich gelten die Kraftfahrer als entsandt, wenn die Tätigkeit 7 Tage oder länger andauert. Auch einige weitere Länder haben vergleichbare Fristen festgelegt, in anderen Ländern wird es aber wohl der Rechtsprechung überlassen werden, die nationalen Kriterien zu entwickeln. In Deutschland gibt es zwar weder einen gesetzlichen Mindestlohn noch allgemeinverbindliche Tarifverträge für den Transportbereich. In der Rechtsprechung wurde jedoch sittenwidriges Lohndumping angenommen, wenn die vereinbarte Vergütung im Einzelfall zwei Drittel des Tariflohnes unterschreitet. Eine solche Lohnvereinbarung ist nichtig mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksam vereinbarten Vergütung der orts- und branchenübliche Lohn tritt. Der Tariflohn wird häufig auch der übliche Lohn sein, der Tariflohn stellt aber keine Obergrenze dar, wenn der ortsübliche Lohn im Einzelfall über dem Tariflohn liegt. Im Einzelfall besteht noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Mehrwertsteuer auf Beförderungsdienstleistungen
Transportdienstleistungen im internationalen Güterverkehr werden nach der Logik des Mehrwertsteuerrechts im Land des Empfängers erbracht. Soweit der Empfänger im Heimatland vorsteuerberechtigt ist und der Transportunternehmer hier nicht registriert ist, stellt der Transportunternehmer eine Nettorechnung ohne Mehrwertsteuer aus, während der Leistungsempfänger den Umsatz meldet und gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend macht.
Soweit die Leistungen nicht zum Beispiel an Verbraucher erbracht werden, ist daher für Kabotagefahrten keine umsatzsteuerliche Registrierung des Transportunternehmers im Aufnahmeland erforderlich. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen: In Frankreich müssen sich alle Transportunternehmer, die Kabotagefahrten durchführen wollen, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. Die Registrierung impliziert, dass in der Rechung der örtlich geltende Mehrwertsteuersatz ausgewiesen wird.
Meldungen, Kontrollen und Genehmigungen
Auch die zu erfüllenden Formalien sind weitgehend, aber nicht vollständig vereinheitlicht. Wo immer Fahrten durchgeführt werden muss eine Gemeinschaftslizenz sowie der Nachweis der Nutzung des Fahrzeugs durch den Lizenzinhaber (Zulassungsbescheinigung Teil I) mitgeführt werden. Soweit der Fahrer nicht aus einem der EU-Mitgliedsstaaten kommt, hat er auch Fahrerbescheinigung aus dem Heimatland des Lizenzinhabers mitzuführen, durch die der Nachweis einer Beschäftigung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erbracht wird.
Jedes Mitgliedsland kann über die vereinheitlichten verfahren hinaus selbst bestimmen, ob und welche weiteren Meldungen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung örtlicher Verwaltungsvorschriften und Kontrollen gefordert werden.
In einigen Ländern, wie etwa Österreich oder Belgien muss jedoch zusätzlich auch die Arbeitsaufnahme eines Kraftfahrers im Falle einer Kabotagefahrt im Voraus den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt auch, wenn der Fahrer aus einem anderen EU-Land stammt, so dass eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Unternehmen, die wiederholt gegen die einschlägigen Verwaltungsvorschriften verstoßen, müssen in Zukunft damit rechnen, dass ihnen Beschränkungen für die Nutzung der Dienstleistungsfreiheit auferlegt werden. Die Beschränkung kann auch in der Untersagung von Kabotagefahrten bestehen.